Stellenbesetzung: Schwerbehinderte nicht vergessen!

Erstellt am 2. Februar 2011 von Rechtkurzweilig

Die Anforderungen, die § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei der Besetzung offener Stellen formuliert, sind hoch aber eindeutig – und doch sind Arbeitgeber oft nicht über ihre Pflichten bei der Einstellung schwerbehinderter Mitarbeiter im Bilde. Der Gesetzestext, den es zu beachten gilt, lautet:

§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

Der Arbeitgeber muss demnach der Arbeitsagentur die konkrete Stellenausschreibung vorlegen, damit geprüft werden kann, ob diese für behinderte Arbeitnehmer geeignet sein könnte. Auch eine innerbetriebliche Ausschreibung ist davon nicht ausgenommen, wie das Bundesarbeitsgericht bereits am 10.11.1992 deutlich machte. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Verfahrensweise und stellt einen Mitarbeiter ein, ohne die Eignung Behinderter ausreichend geprüft zu haben – wozu die Meldung an die Arbeitsagentur und das Warten auf eine Reaktion gehört -, ist der entsprechende Arbeitsvertrag rechtswidrig zustande gekommen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ließ aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung seines Urteils (Az.: 6 TaBV 10/10) eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.