Fühlt sich eine Mitarbeiterin von einem Kollegen belästigt und äußert ihm gegenüber, dass sie weder dienstlich noch privat mit ihm Kontakt wünscht, hat dieser das zu respektieren, Handelt er gegen den erklärten Willen der Arbeitskollegin, kann dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ob es dazu vorher einer Abmahnung bedarf, ist im Einzelfall zu beurteilen, betonten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 258/11).