Spielzeug kaufen: Richtlinie zur Sicherheit von Spielzeug

Neue Richtlinie zur Sicherheit von Spielzeug welche am 20.07.2011 in Kraft trat:

Ein weiterer Schritt in die richtige Richtung zur Sicherheit für unsere Kinder, wenn auch wohl noch nicht genug.

Wie Eltern Spielzeug beim Kauf richtig testen

Mit der neuen EU-Spielzeugrichtlinie sind krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe in Spielsachen erstmals verboten. Eltern sollten beim Spielzeugkauf dennoch sehr aufmerksam sein – und am besten immer der Nase nach gehen.

Artikel der Süddeutschen Zeitung

Regelwirrwarr für Verbraucher

Klare Antworten gibt es nicht, denn egal ob Holz oder Plastik, alt oder neu, aus China oder aus Deutschland, die Mängel liegen im Detail.

Artikel von ZDFheute

Den Volltext der Spielzeug-Richtlinie finden Sie als PDF hier:
Spielzeug-Richtlinie

Die Stiftung Warentest hat sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigt:
Artikel Stiftung Warentest

Für Händler, Shopbetreiber usw.:

Viele Händler mögen fälschlicherweise meinen, dass Sie von der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug nicht betroffen sind, da es sich um eine Richtlinie  handelt.

Der Begriff Spielzeug ist aber weit gefasst. So sind auch Händler betroffen die ihre Produkte bisher nicht mit dem Begriff Spielzeug in Verbindung gebracht haben.
Zum Beispiel: Produkte mit doppelter Funktion wie z.B. weich gefütterte Taschen oder Rucksäcke in Tierform, Schlüsselanhänger mit kleinem Teddybären.

Auszug aus der Richtlinie, Artikel 2, Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend “Spielzeuge” genannt).“

Im Anhang I der Richtlinie sowie in § 1 Abs. 3 der 2. GPSGV-E werden allerdings auch zahlreiche Ausnahmen vom Spielzeugbegriff genannt, wie Puzzle-Spiele mit mehr als 500 Teilen oder Schnuller für Säuglinge. Die Aufzählung in Anhang I ist nicht abschließend.

Warnhinweise im Online-Shop

Die meisten von der Spielzeugrichtlinie vorgesehenen Pflichtinformationen müssen auf dem Spielzeug selbst, auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanleitung angegeben werden.

Ausführlicher Artikel im Shopbetreiber-Blog


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