Spendenbescheinigungen müssen Vorgaben erfüllen

Erstellt am 20. August 2012 von Rechtkurzweilig

Um Zuwendungen als Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen die entsprechenden vom Empfänger ausgestellten Spendenbescheinigungen bestimmte Vorgaben erfüllen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun ausführlich erklärt, welche neuen Vorgaben des BMF gelten und ab wann sie umzusetzen sind. Bereits 2007 wurden entsprechende Muster vorgestellt, die den inhaltlichen und formalen Vorschriften entsprechen (BMF-Schreiben vom 13.12.2007, BStBl 2008 I, S. 4, ergänzt um das BMF-Schreiben vom 17.6.2011, BStBl 2011 I, S. 623). Die wichtigsten Eckpunkte sind:

Das Format der Bescheinigung darf maximal DIN A4-Größe haben, Beträge sind in Ziffern und Buchstaben auszuweisen. Einzelne Passagen dürfen zwar optisch hervorgehoben werden, Werbung sowie Danksagungen gehören jedoch auf die Rückseite. Aus Sammelbestätigungen muss deutlich hervorgehen, dass über die Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen ausgestellt worden sind. Auf der Rückseite oder in einer beigefügten Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Sach- oder Geldspende) aufzuführen. Sachspenden müssen genau benannt und mit dem (einstigen) Anschaffungswert beziffert werden.

Die neuen Vorschriften sind gemäß FinMin Schleswig-Holstein spätestens ab dem Ausstellungsjahr 2012 umzusetzen beziehungsweise bereits ausgestellte Bescheinigungen sind zu überarbeiten. (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 20.3.2012, Az.: VI 305-S2223-650)