Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 7. Juli 2010 gefordert, die Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre zu verlängern – rückwirkend (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05). Das Bundesfinanzministerium regelt nun die Umsetzung des Beschlusses in einer Verwaltungsanweisung, die für alle noch offenen Fälle gilt. Sie gliedert sich in
I. Veräußerungsgeschäfte vor dem 1. April 1999
II. Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 und abgelaufener Zweijahresfrist
II.1. Vereinfachungsregelung
II.2. Aufteilung nach den tatsächlichen Wertverhältnissen
a) Günstigerregelung für den Steuerpflichtigen
b) Abweichende Aufteilung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen
III. Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 innerhalb der bis zur Gesetzesänderung geltenden zweijährigen Veräußerungsfrist
Das BVerfG fand, dass die mit mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) beschlossene Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 39 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch die Verlängerung im Hinblick auf den Vertrauensschutz hatten die Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sie erkannten diesbezüglich keine schützenswerte Position. Die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist sei jedoch insoweit verfassungswidrig, als dass mit der Neuregelung Wertzuwächse besteuert würden, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung am 31. März 1999 eingetreten sind und die nach Maßgabe der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.