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Immer wieder sind Geschäfte bei Ebay Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. In diesem Zusammenhang stellt sich häufiger die Frage, ob und inwieweit eine Vertragsstrafe, die in den Angeboten von Ebay-Verkäufern aufgenommen wird, dann auch tatsächlich später gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.
In dem Fall hatte der Verkäufer in sein Angebot bei Ebay folgenden Text aufgenommen:
„Das Ganze ist ein Privatverkauf, keine Garantie, keine Gewährleistung, keine Sachmängelhaftung, keine Rücknahme!!!
Wer dies nicht akzeptiert, bitte nicht bieten.
Mit Abgabe eines Gebots gelten alle Mängel (auch die hier nicht aufgelisteten) als akzeptiert.
Keine Nachverhandlungen.
Der Bieter akzeptiert, dass er bei Nichtabnahme 20 % der Verkaufssumme und alle anfallenden Ebay-Gebühren als Aufwandsentschädigung zahlt.“
Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Iserlohn in einer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 42 C 407/13 auseinandergesetzt. Es sprach einem Käufer bei Ebay am 04.03.2014 eine Vertragsstrafe zu, und zwar in Höhe von 20 % des letztendlich bei Ebay vereinbarten Kaufpreises zuzüglich aller anfallenden Ebay-Gebühren. Das Gericht führte aus, dass zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgrund der Angaben des Verkäufers in seinem Angebotstext eine Vertragsstrafe nach § 339 S. 1 BGB wirksam vereinbart worden sei. Durch das Angebot bei Ebay und die Annahme des Käufers sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Käufer habe das Höchstgebot abgegeben und so den Vertrag wirksam zustande kommen lassen.
Das Gericht führte weiterhin aus, dass, da es sich im hier vorliegenden Fall um einen reinen Privatverkauf gehandelt habe, die Vorschriften des § 312 d BGB nicht vorliegen würden. Voraussetzung des § 312 b BGB sei nicht erfüllt, der Kläger als Privatperson sei kein Unternehmer, insoweit sei kein Fernabsatzvertrag zustande gekommen.
Bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Ebay gebe es regelmäßig kein Rücktrittsrecht. Ein Privatverkäufer sei auch in der Lage, Gewährleistungsrechte auszuschließen.
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen weiterhin aus, dass sowohl die Vertragsstrafe von 20 % des Kaufpreises als auch die anfallenden Ebay-Gebühren wirksam vereinbart seien, denn der Bieter bei Ebay könne dies nur als pauschalierten Schadenersatz oder Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Gebotes verstehen.
Das Gericht wies darauf hin, dass der pauschalisierte Schadenersatz in erster Linie einer Rationalisierung diene, nämlich dem Umstand, dass ein Schaden nicht konkret nachgewiesen werden müsse. Eine Vertragsstrafe diene primär der Sicherung des vertragskonformen Verhaltens. Letztere Position stehe bei der hier verwendeten Formulierung ausdrücklich im Vordergrund. Die vom Kläger formulierte Vertragsklausel richte sich ausdrücklich an „Spaßbieter“, also an Bieter, die tatsächlich nicht bereit seien, die kaufvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Sie diene insoweit der Abschreckung nicht ernstgemeinter Gebote. Die Pauschale mit 20 % sei hoch, den Ausschluss der Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, führe im Ergebnis dazu, dass es sich um eine Vertragsstrafe handele.
Diese Vereinbarung sei wirksam, denn es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen nach § 305 ff. BGB zu prüfende AGB, sie sei weder mehrfach verwandt worden, noch sei dieses geplant, sie diene auch nicht der unternehmerischen Tätigkeit des Anbieters. Die Gesamtgestaltung des Textes spreche gegen eine mehrfache Verwendung.
Im Ergebnis bietet die Entscheidung des Amtsgerichts einer Reihe von Personen, die bei Ebay das „Spaßbieten“ auf ihre Angebote verhindern wollen, einen durchaus wirksamen Schutz vor solchen „Spaßbietern“, im Notfall einen nicht unerheblichen Betrag in Form einer Vertragsstrafe. Bei der Verwendung solcher Klauseln sollte sich ein „Spaßbieter“ also sehr genau überlegen, ob er tatsächlich ein Angebot abgibt.
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