Am 16.07.2010 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) den Gesetzesentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie anderer Vorschriften“ veröffentlicht. Danach soll § 2 Abs. 3 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) dahingehend gefasst werden, dass angereicherte Lebensmittel, insbesondere Energy Drinks, diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel entgegen der bisherigen Rechtslage nicht mehr zu den Lebensmitteln zählen.
Begründet wird diese Änderung im Entwurf damit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.07.2007 festgestellt hat, dass ein bestimmtes Pflanzenextrakt aus Traubenkernen als charakteristische Zutat eines im Wesentlichen hieraus bestehenden Nahrungsergänzungsmittels einzustufen sei und deshalb nicht einer vorherigen Zulassung als ein den Zusatzstoffen gleichgestellter Zusatzstoff bedürfe. Das BMELV will dieses Urteil nun mit einer Gesetzesänderung aufheben und klarstellen, dass derartige Stoffe künftig in Nahrungsergänzungsmitteln und den anderen genannten Produktkategorien nur noch verwendet werden dürfen, wenn sie vorher behördlich als Zusatzstoffe zugelassen worden sind. Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und angereicherten Lebensmitteln könnten sich also nicht mehr unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB darauf berufen, dass die in den Produkten eingesetzten Stoffe charakteristische Zutaten eines Lebensmittels seien, denn dies würde voraussetzen, dass die Produkte Lebensmittel sind. Vielmehr müssten die Anbieter ein sehr zeit- und kostenaufwendiges Zulassungsverfahren für ihre Stoffe durchführen lassen, was vielen sicherlich „das Genick brechen würde“.
So, darum geht es.
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Es bestehen kaum noch Zweifel, das mit juristischen Tricks versucht wird, rezeptfreie Mittel zu verbannen.
Das darf jedoch nicht dazu führen, in "scheinbar" völliger Unkenntnis der Faktenlage, eine Petition vom Zaun zu brechen.
Die 120.000 Unterzeichner der Petition gegen ein Heilpflanzenverbot werden wir noch brauchen.
Selbst wenn die hinter dem Entwurf stehende Lobby sich durchsetzen könnte, werden sich die Anbieter in Einzelfällen weiterhin darauf berufen können, dass die in dem Produkt enthaltenen Stoffe unter einen Ausnahmetatbestand fallen, sei es die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz LFGB für Stoffe natürlicher Herkunft oder den natürlichen Stoffen chemisch gleichen Stoffen, oder sei es im Wege einer Allgemeinverfügung oder Ausnahmegenehmigung, wenn die Produkte in anderen EU-Staaten rechtmäßig im Verkehr sind.
In diesem Sinne, seit wachsam, aber lasst Euch nicht blenden.