Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil v. 31.10.2013 (L 17 U 484/10)) Entschied, dass ein Skiunfall kein Arbeitsunfall ist, auch wenn auf des die Piste ein Treffen mit Geschäftskunden zur Geschäftsanbahnung stattgefunden hat.
Eine Bank organisierte für ausgewählte Kunden ein mehrtägiges Event auf einer Skipiste. Der Kläger wollte die Veranstaltung ebenfalls zu Kundengewinnung, also geschäftlich, nutzen. Bei der Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger meint, dass ein Arbeitsunfall vorliege mit der Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung greife.
Das bayerische Landessozialgericht sah dies anders und meinte, dass der Sturz auf der Skipiste nicht gesetzlich unfallversichert sei und kein Arbeitsunfall vorliegt. Das Gericht führt aus, dass ein Arbeitsunfall nur dann vorgelegen hätte, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Sturzes geschäftlich tätig gewesen wäre, was nicht der Fall war. Die Skiabfahrt des Klägers ist in dessen private Tätigkeit einzuordnen (siehe auch “Unfall eines Beamten auf Toilette ist kein Dienstunfall“).
RA A. Martin