Skandal bei ESM-Vertrag: Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der deutschen Version enthält einen blamablen Übersetzungsfehler!


Durch einen (freundschaftlichen) "Streit" mit einem Internet-Bekannten kam ich dazu, mich wie ein Verrückter in der Formulierung des Artikels 8 Abs. 2 Satz 3 ESM-Vertrag zu verbeißen.
Der fragliche Satz lautet:
  •  "Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben."
Mein Mailpartner behauptete, dass nur die anfänglich einzuzahlenden (80 Mrd. €) vom insgesamt beschlossenen ("genehmigten") Stammkapital (700 Mrd. €) zum Nennwert ausgegeben werden müssten. Für weitere Teile könne nach der Regelung in Satz 3 ein Aufgeld beschlossen werden. ("Aufgeld": Wenn ich z. B. an eine AG 300,- € bezahlen muss, um eine neu herausgegebene Aktie im "Nennwert" von 100,- € zu kaufen, habe ich 200,- € "Aufgeld" bezahlt. Die Fa. verbucht dann 100,- € im Stammkapital, und 200,- € in den Reserven.)
Für mich war dagegen klar, dass sich die Ausgabe zu pari (zum Nennwert oder 1 : 1) auf das gesamte genehmigte Kapital von 700 Mrd. € beziehen sollte. Aber ein flaues Gefühl hatte ich trotzdem im Magen: irgend etwas stimmte nicht!
Was da faul war, fiel mir erst durch eine Art von "Eingebung" auf (obwohl es rückblickend sonnenklar ist: "Wieso bin ich darauf nicht gleich gekommen"?):
Die Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche ist falsch!
  • "Shares of authorised capital stock initially subscribed shall be issued at par" heißt es nämlich in der englischsprachigen Vertragsversion.
  • Und das bedeutet korrekt auf Deutsch: "Anfänglich gezeichnete Anteile am genehmigten Kapital  werden zum Nennwert ausgegeben" (alternative Übersetzungsvariante s. u.).
Etwas umständlicher, aber noch deutlicher könnte man auf Englisch auch sagen: "Those shares of the authorised capital which are subscribed at the beginning". (In antiquiertem Englisch hätte man vermutlich formuliert: "Any such shares of the authorised capital as are subscribed at the beginning".) Nur meine o. a. Übersetzung ergibt auch einen Sinn; die offizielle Vertragsübersetzung macht keinen Sinn. Das "genehmigte Kapital" ist nämlich das beschlossene Stammkapital: das ist eine potentiell größere Menge. Im vorliegenden Falle sind beide Mengen allerdings identisch. Niemals und unter keinen Umständen kann jedoch das "genehmigte Kapital" geringer sein (eine kleinere Menge umfassen) als das "gezeichnete" Kapital.Ich gehe davon aus, dass die Unterscheidung zwischen "genehmigtem" und "gezeichnetem" Kapital in der Möglichkeit begründet liegt, ein höheres Kapital zu beschließen, als tatsächlich sofort ausgegeben ("gezeichnet") wird. So ist es etwa bei den "Vorratsbeschlüssen" der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, mit denen der Vorstand ermächtigt wird im Rahmen dieser Genehmigung tatsächlich weitere Kapitalanteile auszugeben (damit sie von neuen - oder alten - Anteilseignern "gezeichnet" werden können). Damit ist die in der deutschen Übersetzung enthaltene Formulierung
"Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben".
falsch (welche/r Dilettant/en war/en da am Werke?). Indem sie das "genehmigte" Kapital als einen Anteil am "gezeichneten" Kapital erscheinen lässt suggeriert sie nämlich, dass die Menge des genehmigten Kapitals eine Teilmenge des gezeichneten Kapitals sein könne. Das ist jedoch von den Wortbedeutungen her absolut ausgeschlossen: Kapital, das nicht zuvor genehmigt (beschlossen) wurde, kann niemand zeichnen. Anders gesagt: Die Menge des "gezeichneten" Kapitals ist immer kleiner oder gleich, jedoch niemals größer als die Menge des "genehmigten" Kapitals.Vorliegend ist die "genehmigte" Menge des Stammkapitals i. H. v. 700 Mrd. € identisch mit der "gezeichneten" Menge. Theoretisch hätte man aber auch ein "genehmigtes" Stammkapital von beispielsweise 1.000 Mrd. € beschließen können, und von dem aber  zunächst lediglich 700 Mrd. ausgegeben ("gezeichnet") worden wären. (Den Rest hätte man z. B. für den Beitritt weiterer Mitglieder vorsehen können).Durch diesen Übersetzungsfehler dürfte sich auch die (im Internet gelegentlich zu lesende) Vorstellung in die Köpfe eingeschlichen haben, dass sich in der vorliegenden Vertragsfassung die Nennwertausgabe nur auf die anfänglich eingezahlte Teilmenge des genehmigten Kapitals bezieht, und dass somit bei der Nachforderung von noch nicht eingezahlten Beträgen aus dem genehmigten Stammkapitalvolumen von 700 Mrd. € auch  ein Aufgeld beschlossen werden könne. Das ist jedoch, wie der Blick auf die englische (zweifellos: originale) Fassung zeigt, ganz eindeutig falsch. "Subscribed capital" ist "gezeichnetes Kapital"; von "eingezahltem" Kapital ist da nirgends die Rede. Korrekt wäre übrigens neben meiner o. a. Neuübersetzung noch: "Die (oder: Jene) Anteile aus dem genehmigten Stammkapital, die (oder: welche) anfänglich gezeichnet werden ...".Tja: so "sauber" arbeiten unsere Eurettungsfetischisten ... Aber dafür wissen die wenigstens, wie man uns Bürger "sauber" abzockt! ceterum censeoVerhindert die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu den von Bundeskanzlerin Angela Merkel auf dem Brüsseler Gipfel 28./29.06.2012 zugesagten Auflagenerleichterungen und insbesondere zur Entlassung der Nationalstaaten aus der Haftung für die Banken in ihren Ländern, wenn die erforderliche Änderung des ESM-Vertrages dort zur Abstimmung ansteht! WIR sind das Volk; bei UNS(eren Vertretern) liegt die Entscheidungskompetenz!
Textstand vom 04.08.2012. Gesamtübersicht der Blog-Einträge (Blotts) auf meiner Webseite http://www.beltwild.de/drusenreich_eins.htm. Eine vorzügliche, laufend aktualisierte Übersicht über die Internet-Debatte zur Eurozonenkrise bietet der Blog von Robert M. Wuner. Für diesen „Service“ ihm herzlichen Dank!Hinweis für Paperblog-Leser: Die Original-Artikel in meinem Blog werden teilweise aktualisiert bzw. geändert

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