Hier haben Sitzdemonstranten nach dem “vergeistigtem Gewaltbegriff” durch das bloße Sitzen vor einer Militäreinrichtung den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Bei dem vergeistigtem Gewaltbegriff ging es nicht um körperlicher Kraftentfaltung oder körperlicher Zwang als Gewaltzufügung. Es reiche vielmehr auch jede psychisch vermittelte Gewatzufügung aus, sofern das Opfer dies als körperlich empfunden habe. Dieser Begriff wurde allerdings vom BVerfGE als Unbestimmt (Bestimmtheitsgrundsatz!) eingestuft und das Urteil wurde aufgehoben1.
- BVerfGE 92, 1. ↩