Testament und Pflichtteil: Was Erblasser und Erben wissen sollten. Jeder Fünfte rechnet mit Erbschaft. Bild pixabay
Wer einmal erben soll, bestimmt der Erblasser. Doch kann er tatsächlich seinen letzten Willen durchsetzen? Wir erklären die Stolperfallen im Erbrecht.
Was tun, wenn kein Testament vorhanden ist?
Hier regelt das Gesetz, wer wie viel bekommt. Die Erbfolge tritt auch ein, wenn ein Testament nur einen Teil des Vermögens erfasst oder wenn es unwirksam ist. Ebenso, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt.
Zuerst erben der Ehepartner des Erblassers und seine Nachkommen: Kinder, Enkel und Urenkel.
Dann sind die Erben zweiter Ordnung dran: die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen: Geschwister, Nichten und Neffen. Sie erben aber nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
Wie ist ein Testament richtig aufgesetzt?
Es muss persönlich von Hand geschrieben und mit Vor- und Nachname unterzeichnet sein. Ein Computerausdruck ist ungültig.
Das Testament kann auch jederzeit geändert oder neu aufgesetzt werden. Der Erblasser sollte aber dann das alte Testament widerrufen.
Es ist ratsam, immer ein Datum zu setzen. Damit geht man sicher, dass auch tatsächlich der letzte Wille durchgesetzt wird.
Tipp: Wer sichergehen will, dass sein Testament gefunden wird, kann es beim Amtsgericht oder beim Notar verwahren.
Kann man auch Schulden erben?
Bevor man eine Erbe antritt, sollte man genau prüfen, wie viel Vermögen der Verstorbene hatte. Denn auch Schulden und Darlehensverträge können vererbt werden.
Ist beim Erbe mehr Minus als Guthaben, sollte man das Erbe ausschlagen. Dazu muss man innerhalb von sechs Wochen dem Nachlassgericht die Ausschlagung des Erbes erklären.
Vorsicht: Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen sollte man nicht voreilig handeln, denn es gibt noch andere Möglichkeiten um den Erbschulden zu entgehen. Das können die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz sein.
Was können Verwandte tun, wenn sie enterbt werden?
Der Erblasser kann prinzipiell ohne Begründung ganz oder teilweise enterben. Jedoch steht den gesetzlichen Erben ein Pflichtteil zu. Dazu gehören der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers.
Die Enterbung eines Verwandten trifft nur diesen selbst, nicht seine Nachkommen. Werden Kinder enterbt, treten deren Kinder an deren Stelle.
Ganz selten kann der Erblasser auch den Pflichtteil verweigern. Voraussetzung ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Erben: Beispielsweise, wenn Sohn oder Tochter eine schwere Straftat gegen die eigenen Eltern verübt hat.
Mit wie viel können Enterbte noch rechnen?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Der geschiedene A hinterlässt nur zwei Kinder B und C, auch sonst gibt es keine Verwandten. Der Nachlasswert beträgt 100 000 Euro. Das Kind B wurde im Testament als Alleinerbe eingesetzt. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde der Erbteil von C die Hälfte betragen. Nach der Enterbung hat C einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses, das entspricht in dem Fall 25 000 Euro.
Wie fechtet man ein Testament an?
Jeder, dem die Aufhebung des Testaments einen direkten Vorteil bringen würde, darf gegen ein Testament vorgehen. Das können die gesetzlichen Erben ebenso sein wie jemand, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat.
Folgende Gründe zählen:
Irrtum oder Bedrohung: Stehen Namen oder Zahlen falsch im Testament oder setzt der Erblasser seine Kinder als „gesetzliche Erben“ ein, wollte aber nur die ehelichen berücksichtigen, kann dies als Irrtum angefochten werden.
Bedrohung: Der Pfleger, der dem Kranken droht, ihn sterben zu lassen, wenn er nicht in das Testament aufgenommen wird.
Übergangen: Der Erblasser hat einen Pflichtteilberechtigten übergangen oder nicht im Testament aufgenommen, weil er von seiner Existenz nichts wusste oder der Berechtigte später geboren wurde.
Kann ein Dritter mein Testament verfassen?
Man kann niemanden für das Verfassen bevollmächtigen und keinen gesetzlichen Vertreter einsetzen. Wer sicher gehen will, ein gültiges Testament zu schreiben, sollte zu einem Notar gehen.
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Beispiel: Bei einem Wert von 10 000 Euro kostet das Testament 75 Euro, bei einem Wert von 350 000 Euro sind es 685 Euro.
Wer darf sein Testament selber machen?
Der Erblasser muss volljährig und geschäftsfähig sein – er muss erkennen können, was seine Willenserklärung bedeutet.
Mit Hilfe eines Notars darf auch ein 16-Jähriger sein Testament machen – ohne Zustimmung der Eltern.
Wer unter Betreuung steht, darf ein Testament errichten, solange er in der Lage ist, die Bedeutung zu begreifen.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der letzte Wille unwirksam.
Darf das Erbe nach dem Testament noch verprasst werden?
Auch nachdem das Testament verfasst ist, kann der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Er darf es sogar verschenken, ohne dass hierfür eine Begründung notwendig ist.
Wer überlegt, sein Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen, muss sich darüber im Klaren sein, dass er es verliert.
Es kann immer passieren, dass der Erblasser plötzlich selbst knapp bei Kasse und auf sein Vermögen angewiesen ist. Hat er es aber übertragen, kann er nicht darauf zurückgreifen.
Sie sehen: Alles nicht so einfach beim erben und vererben. Gerade wenn es um Geld und die "liebe" Familie geht. Da haben sich schon "Dramen" abgespielt. Viel Glück!
Oh Gott Braunschweig!