SG Neubrandenburg zur Rückforderung von ALG II bei Guthaben aus Betriebskostenabrechnung

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat am 27.09.10 entschieden, dass das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters dann nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter das Guthaben mit einer offenen Kautionsforderung verrechnet.

Es kommt entscheidend darauf an, ob das Guthaben auf dem Konto des Hilfebedürftigen entsprechend gebucht wurde.

Das vollständige Urteil finden Sie hier  >>>


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