Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Beispiel:

A sieht Geisterfahrer B auf der A3 und weicht diesem aus, um eine Kollision zu vermeiden. Dadurch gerät sein (A) Auto außer Kontrolle und knallt gegen einen Baum. A verlangt von B Ersatz für seinen Schaden.

Grundsätzlich haftet der Kfz-Halter für Schäden, die er selbst verursacht!

Der Kfz-Halter wäre nur nicht haftbar, wenn er den Entlastungsbeweis gem. § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) und gem. § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) führen kann. Ansonsten ist er für den entstandenen Schaden haftbar. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Kfz-Halter für seinen eigenen Schaden trotzdem aus GoA Ersatz bekommen würde.

Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.1

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.2

Haftet der Kfz-Halter nicht, weil er den Entlastungsbeweis führen kann, sieht die Rechtsprechung im Herumreißen des Steuers (tatsächliche Handlung) eine Geschäftsbesorgung.Ein objektiv-fremdes Geschäft liegt demnach auch vor, da es hierbei ausschließlich um die Belange Dritter geht.Wie beim auch-fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.Jedoch könnte der Anspruch um den Anteil des Schadens gekürzt werden, den der ausweichende Kfz-Halter durch sein schuldhaftes Verhalten verursacht hat.6


1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §21, Rn. 16.
2 – § 17 Abs. 3 S. 2 StVG (Legaldefinition); Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 20.
3 – Wandt, (Fn. 1), §8, Rn. 17.
4 – Supra.
5 – Supra (Fn. 3); siehe auch Beitrag zum Grundtatbestand der GoA.
6 – Supra (Fn. 3).


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