Selbständige mit Verlusten müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Die Regierung hat zugestimmt, dass alle Selbständigen mit schweren Verlusten eine außerordentliche Leistung für die Einstellung der Tätigkeit in Anspruch nehmen können und von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden.

In diesem von der Regierung gebilligten Gesetzesdekret heißt es, dass diese Leistung, die einen Monat dauern würde, aber verlängert werden könnte, mit 70 % der Bemessungsgrundlage bzw. 70 % der Mindestgrundlage berechnet wird, wenn die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf die Leistung nicht nachgewiesen werden kann.

Selbständige Verlusten müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Selbständige mit Verlusten müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Die Begünstigten sind Selbständige, deren Tätigkeit aufgrund der Erklärung der Alarmbedingung ausgesetzt wird oder deren Umsatz im Monat vor dem Monat, für den die Leistung beantragt wird, um mindestens 75 % im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz des vorangegangenen Halbjahres gekürzt wird.


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