Da die in der Überschrift zitierte Behauptung über Facebook verbreitet wurde und dem Geschäftsmann missfiel, weil sie nachweislich falsch war, untersagte das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 14.09.2018 zum Az.: 36a C 207/18 deren Verbreitung über das Internet. Denn grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.
Der Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz wird dadurch erreicht, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft denjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit eine erweiterte Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er Belegtatsachen für seine Behauptung vorweisen kann, vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007, Az. VI ZR 144/07. Da niemals auch nur irgendein Geschäft auf die Schwester des Antragstellers lief, erließ das Amtsgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die mittlerweile durch Abgabe der Abschlusserklärung auch rechtskräftig geworden ist.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef