Immer wieder ist es Thema bei Vorstellungsgesprächen: Dürfen Antworten auf Fragen nach Schwangerschaft oder Schwerbehinderung verweigert werden? Darf eine falsche Antwort gegeben werden? „Ja!“, hört immer wieder – auch von Juristen. Diese pauschale Aussage kann falsch sein, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt (2 AZR 396/10). Dieses macht deutlich, dass die falsche Antwort auf eine bei der Einstellung gestellte Frage den Arbeitgeber dazu berechtigen kann, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Lüge muss dabei allerdings ursächlich für die Einstellung und die Frage muss zulässig gewesen sein. Zudem muss sich die Täuschung auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Beispiel dafür könnte sein, dass eine verschwiegene Schwerbehinderung den Arbeitnehmer an der Ausübung bestimmter, für die Stelle unabdingbare Tätigkeiten hindert.