Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Rechts- oder Rechtsgutverletzung
- Leben
- Körper und Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum
- Sonstige Absolute Rechte
- Besitz
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität
-
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
Das Rechtsgut Leben wird durch die Tötung eines Menschen verletzt.1 Konsequenterweise kann der Getötete sein Recht nicht selbst geltend machen, daher kommen als Ersatzberechtigte nur mittelbar geschädigte Personen in Betracht, §§ 844-845 BGB.2
Folgende Posten schuldet der Schädiger den (mittelbar) Geschädigten:
- Die bis zum Tode entstandenen Behandlungskosten gem. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 1922 BGB (Erben);3
- Die Bestattungskosten, § 844 Abs. 1 BGB (Erben);4
- Ersatz für den Unterhaltsschaden, § 844 Abs. 2 BGB (Unterhaltsberechtigte, wie z.B. Ehegatten und Kinder);5
- Eine angemessene Entschädigung in Geld für das seelische Leid, § 844 Abs. 3 BGB (Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen);6
- Ersatz für die entgangenen Dienste, § 845 BGB (Dienstberechtigter).7
1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2018, §16, Rn. 3.
2 – Supra.
3 – Supra (Fn. 1).
4 – Supra (Fn. 1).
5 – Supra (Fn. 1).
6 – Supra (Fn. 1).
7 – Supra (Fn. 1).