Schuldfrage unklar – oder: nicht immer gilt der Anscheinsbeweis

Auffahrunfall. Die Rechtslage ist klar – oder? Als Faustformel gilt: Wer auffährt, hat Schuld. Ist das so? Klingt nachvollziehbar, denn offenbar wurde der vorgeschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Auch für diesen gibt es eine Regel, „halber Tacho“ genannt. Juristen haben für diese spontane Beurteilung dieses alltäglichen verkehrsrechtlichen Sachverhalts einen Fachbegriff, den Beweis des ersten Anscheins. Doch dass der täuschen kann, erleben Geschädigte oft dann, wenn die Versicherung nicht zahlen will oder der Fall vor Gericht landet.

Es gibt klassische Beispiele aus der Rechtsprechung, die den Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden aufheben. Eines davon ist der Spurwechselunfall auf der Autobahn. Weil nur selten zu klären ist, welche Fahrmanöver dem Unfall vorangegangen sind und ob diese letztlich ursächlich für den Zusammenstoß waren, wird in der Regel eine hälftige Schadenteilung vorgenommen (OLG München, Az.: 10 U 3291/09). Ergänzend gibt es auch die richterliche Auslegung, dass die Schuldzuweisung nach dem ersten Anschein und damit die 50:50-Regel nur so lange gilt, bis bewiesen oder unstreitig ist, dass der Vordermann die Fahrspur gewechselt hat – dann allerdings muss ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfall bestanden haben oder Zeugen müssen den Hergang zweifelsfrei schildern können (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 347/08 und OLG Zweibrücken, Az.: 1 U 19/08).

Häufig und problematisch sind Aktionen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer kurz vor der Autobahnausfahrt überholt und unmittelbar vor dem Überholten und mit ihm zusammen auf den Verzögerungsstreifen wechselt, diesen sozusagen ausbremst. In diesem Fall hält der Bundesgerichtshof Drängelei und Rücksichtslosigkeit für nicht bestrafenswürdiger als die offensichtliche Reaktionsschwäche – und mutmaßlich überhöhte Geschwindigkeit – des Auffahrenden. Hälftiges Verschulden auch hier (BGH, Az.: VI ZR 15/10). In diesem Zusammenhang gilt: Unaufmerksamkeit, impulsive Reaktionen auf Verkehrssituationen – etwa von Ortsunkundigen – oder auch Orientierungslosigkeit im Schilderwald muss vom nachfolgenden Fahrer grundsätzlich einkalkuliert werden (AG Wuppertal, Az.: 33 C 25/09).

Bei Serienauffahrunfällen dagegen lassen kaum Schuldige ermitteln. Klar ist, dass ein angemessener Abstand zum Vorausfahrenden einzuhalten und vorausschauend zu agieren ist. Das bedeutet, dass bereits dann verzögert oder gebremst werden muss, wenn weiter vorn in der Kolonne ein Fahrzeug plötzlich stark abbremst. Denn auch wenn auch der Fahrer vor ihm erschrocken vollbremsend überreagiert, ist dennoch der ihm Auffahrende schadensersatzpflichtig. Der Mittelmann einer Massenkarambolage, derjenige also, der einen Heck- und Frontschaden zu beklagen hat, bleibt wiederum auf einem Viertel seines Heckschadens sitzen und hat je nach Beweislage auch noch den des Vordermannes zu bezahlen.  Bewiesen werden muss in jedem Fall, dass alle Vorsichtsmaßnahmen versagt haben und ein Unfall nicht mehr abwendbar war (LG Hanau, Az.: 2 S 236/05).

Somit reduziert sich jeder Problemfall wieder auf die grundsätzlichste Regel der Straßenverkehrsordnung, festgeschrieben inl § 1 StVO:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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