Nach Thanksgiving, dem Feiertag, den wir in Deutschland als Erntedankfest bezeichnen, wird in den USA offiziell die Shopping-Saison für Weihnachten eröffnet. Der Tag nach Thanksgiving wird in den USA offiziell als Black Friday bezeichnet. Traditionell wird der Black Friday in den USA als Brückentag genutzt. Als Cyber Monday bezeichnet man den Montag, der auf Thanksgiving folgt. In diesem Jahr ist dies der 28.11.2016.
Der Black Friday und der Cyber Monday haben sich heutzutage zu regelrechten "Shopping-Feiertagen" entwickelt. Frei nach dem Motto: Die Saison ist eröffnet, Weihnachten steht vor der Tür, die Malls können gestürmt werden. Aber auch online werden die beiden Tage zu "Schnäppchen-Tagen" umgewandelt. Überall wimmelt es nur von Angeboten, Rabatten und Sales.
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Aktuell ist jedoch Vorsicht geboten beim Werben mit dem "Black Friday". Webseiten, die mit dem "Black Friday" werben, droht die Abmahnung. So wurde bereits der Portalbetreiber von black-friday.de Simon Gall von der chinesischen Firma Super Union Holdings Ltd. abgemahnt. Der Grund: Super Union Holdings Ltd. hat sich bereits im Januar 2014 die Rechte auf die Wortmarke "black friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt sichern lassen. (Quelle: " Achtung Abmahnung: Warum Sie NICHT mit dem Begriff "BlackFriday" werben sollten" von Rechtsanwalt Sören Siebert)
Doch was sind geschützte Begriffe?
Es gibt weit mehr geschützte Begriffe als vermutet wird. So sind neben dem Begriff "Black Friday" auch weitere Begriffe wie "Coca Cola", "McDonalds" oder "iPhone" geschützt. Das Unternehmen, welches einen Begriff schützen lässt, besitzt die Rechte an diesem Markennamen. Wenn ein Begriff geschützt ist, dann bedeutet das, dass der Markeninhaber grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht an diesem Begriff besitzt. Deswegen ist bei der Verwendung von Begriffen wie "Black Friday" Vorsicht geboten: Zur eigenen Werbung dürfen solche Begriffe nur eingeschränkt genutzt werden.
Weitere wichtige Informationen zu dem Thema "geschützte Begriffe" finden Sie in dem Beitrag :" Recht und Online-Texte (Teil 2) - Geschützte Begriffe und wie Sie am besten mit ihnen umgehen "
Wie Sie trotzdem beim Schnäppchen-Fieber mitmachen können
Trotz der Abmahnwelle lassen sich die "Shopping-Feiertage" auch hierzulande nutzen, um potenzielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Wollen Sie zum Beispiel einfach nur über den Black Friday berichten, dann ist die Verwendung des Begriffs legal. Auch rein beschreibende oder umschreibende Begriffe sind erlaubt. Vorsicht ist nur bei der Verwendung von Logos und anderen Visuals geboten.
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