Schema: Verfassungsbeschwerde (Zulässigkeit)

Eine Verfassungsbeschwerde besteht regelmäßig aus der Zulässigkeit und der Begründetheit. Die Zulässigkeit gehört zum Verfassungsprozessrecht, während die Begründetheit teil des materiellen rechts der Grundrechte ist.

Schema: Verfassungsbeschwerde (Zulässigkeit) im Überblick:

A. Zulässigkeit:

  1. Zuständigkeit des BVerfGG
  2. Beschwerde- und Prozessfähigkeit
  3. Beschwerdegegenstand
  4. Beschwerdebefugnis
  5. Rechtswegerschöpfung
  6. Form und Frist

Schema: Verfassungsbeschwerde (Zulässigkeit) im Detail:

A. Zulässigkeit:

Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)  

  • hier reicht meist ein Satz, dass das BverfGG nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BverfGG für Verfassungsbeschwerden (der jeweiligen Person) zuständig ist.

II. Beschwerde- und Prozessfähigkeit

  • Nach Art. 93 I Nr. 4a GG ist Jedermann Beschwerdefähig soweit er/sie träger von Grundrechten sein kann (Grundrechtsfähigkeit).
  • Prozessfähig ist jeder der, das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • Minderjährige können nach ihrer Grundrechtsmündigkeit Prozessfähig sein, z.B: kann ein 17 Jähriger seine Grundrechtsverletzung aus Art. 2 I GG einklagen.
    • Minderjährige können auch von ihren Gesetzlichen Vertreter (z.B: Eltern) vor Gericht vertreten werden.

III. Beschwerdegegenstand

  • Beschwerdegegenstand ist jede Regelung der öffentlichen Gewalt, gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG (Dazu gehören die Judikative, Exekutive oder Legislative)

IV. Beschwerdebefugnis

  • Geregelt in Art. 93 I Nr. 4a GG, daraus ergeben sich 2 Prüfungspunkte.
    • Mögliche Grundrechtsverletzung (Möglichkeitstheorie, eine Verletzung der Grundrechte muss möglich erscheinen, hier darf noch nicht geprüft werden ob eine Verletzung der Rechte vorliegt, dies geschieht in der Begründetheit.)
    • Selbst (eigene Betroffenheit der Person, Adressatentheorie), unmittelbar (keine Zwischenakte) und gegenwärtig (zum Zeitpunkt gegeben oder kurz bevorstehend) muss die Person betroffen sein.

V. Rechtswegerschöpfung

  • Nach § 90 II 1 BverfGG muss die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eingehalten werden. Also ist die Verfassungsbeschwerde das letzte Mittel zur Rechtsausübung.
  • Ausnahme: § 90 II 2 BverfGG. Hier kann von der Subsidiarität abgesehen werden, wenn dem Beschwerdeführer ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde, z.B. wenn der Beschwerdeführer zuerst eine Bußgeldsanktion annehmen  muss. Dann kann vom dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde abgesehen werden, weil es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann einen Vermögensnachteil anzunehmen.

VI. Form und Frist

  • Die Form richtet sich nach §§ 23, 92 BverfGG (diese muss schriftlich erfolgen).
  • Die Frist richtet sich nach § 93 BverfGG.

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