Schema: Verfassungsbeschwerde (Begründetheit)

Erstellt am 25. Januar 2015 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins

Schema: Verfassungsbeschwerde (Begründetheit) im Überblick:

  1. Schutzbereich
    1. Persönlicher Schutzbereich
    2. Sachlichlicher Schutzbereich
  2. Eingriff
  3. Rechtfertigung
    1. Schranke
    2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
    3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
      1. Legitimes Ziel
      2. Geeignetheit
      3. Erforderlichkeit
      4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Schema: Verfassungsbeschwerde (Begründetheit) im Detail:

B. Begründetheit

Obersatz: Des Weiteren müsste die Verfassungsbeschwerde begründet sein. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich rechtswidrig ist und der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommen folgende Grundrechte aus Art. …. GG.

I. Schutzbereich:

  • Persönlicher Schutzbereich: Ist das Grundrecht für
    • Jedermann: Jede Person die Grundrechtsmündig ist oder
    • Deutsche (Deutschengrundrecht genannt): Für Deutsche (Legaldefinition in Art. 116 GG)
    •  Wenn eine juristische Person des öffentlichen/Privatrechts vorliegt (Beachte: Die Vorschrift muss nach ihrem Wesen für diese Person anwendbar sein Art. 19 III GG.)
  • Sachlicher Schutzbereich: Hier wird geprüft, welche sachliche Voraussetzungen das Grundrecht hat und ob diese am konkreten Fall anwendbar sind.
    • Grundrecht nennen, beispielsweise Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG.
    • Beruf definieren
    • Sachverhalt subsumieren.
    • Zwischenergebnis

II. Eingriff:

  • Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten im Schutzbereich eines Grundrechts versagt oder beschränkt, unabhängig davon, ob das staatliche Handeln individuell (z.B. Verwaltungsakt) oder kollektiv (z.B. Gesetz) ausgerichtet ist. (Quelle: lexexakt

III. Rechtfertigung:

  • Schranke: Welche Schranke hat das jeweils geprüfte Grundrecht. 3 Schrankentypen sind zu unterscheiden:
    • Einfache Schranke: Jedes Formell und Materielles Gesetzt kann das Grundrecht einschränken.
    • Qualifizierte Schranke: An das einfache Gesetz (im obigen Sinne) wird eine Zusatzqualifizierung angehängt.
      • Z.B: Art. 6 III GG an das Gesetz wird eine Qualifizierung angehängt, indem es nur vollzogen werden darf wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder das Kind zu verwahrlosen droht.
    • Verfassungsimmanente Schranke: Nur ein Grundrecht eines anderen (Grundrechtskollision) kann ein Grundrecht mit einer Verfassungsimmanente Schranke einschränken.
  • Formelle Verfassungsmäßigkeit:
    • Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 70 ff. GG 
    • Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
    • Form, vor allem Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG
  • Materielle Verfassungsmäßigkeit:
    • Legitimes Ziel: Verfolgung eines erlaubten Zwecks (Quelle: lexexakt)

    • Geeignetheit: Geeignet ist ein Mittel wenn es den verfolgten Zweck zumindest fördert. (Quelle: lexexakt)

    • Erforderlichkeit: Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes und gleichgeeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks gibt. (Quelle: lexexakt)

    • Angemessenheit: Bei der Proportionalität geht es um die Frage, ob das geeignete und erforderliche Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht. (Quelle: lexexakt)

C. Ergebnis:

Falls Du Grundrechte vor Staatsorganisationsrecht hast, wird die formelle Verfassungsmäßigkeit grds. gegeben sein.