Schema: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, im Überblick:
- Schuldverhältnis
- Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gehören, haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert.
- Vertrag wäre bei Vorhersehbarkeit der Umstände nicht abgeschlossen worden
- Unzumutbarkeit an Festhalten des Vertrages
- Rechtsfolgen
- Anpassung des Vertrags, § 313 Abs. 1 Hs. 2 BGB
- Rücktritt vom Vertrag, § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB
Schema: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, im Detail:
- Schuldverhältnis
- Kaufvertrag, Mietvertrag, usw.
- Umstand, der zur Grundlage des Vertrages gehört, hat sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert.
- Hier muss geprüft werden, ob ein Umstand, der als Fundament so maßgeblich bzw. wichtig für eine Partei war, sich schwerwiegend geändert hat.
- Dabei basiert der Geschäftswille der Parteien bei Vertragsschluss auf diesen Umstand.
- Vertrag wäre bei Vorhersehbarkeit der Umstände nicht abgeschlossen worden.
- Nun muss geprüft werden, ob die Parteien den Vertrag nicht so abgeschlossen hätten, bzw. mit anderem Inhalt, hätten diese die Änderung(en) hervorgesehen. Hier musst Du einen sog. hypothetischen Kausalverlauf prüfen.
Beispiel: Hätte K vorher gewusst, dass das Konzert aufgrund Krankheit ausfällt, hätte er sich die Konzertkarten gekauft?
- Unzumutbarkeit an Festhalten des Vertrages
- Kann einer Vertragspartei das Festhalten des Vertrages nach unvorhersehbarem Eintritt der Änderungen eines wesentlichen Umstandes unzumutbar sein?
- Merke: das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich bei dem Käufer (oder Mieter, usw.), wird aber durch § 313 Abs. 1 BGB sozusagen eingeschränkt.
Beispiele: Zweckstörung: Balkonvermietung für Faschingszug (in Köln bitte ausschließlich “Karnevalszug” verwenden): Faschingszug fällt aus irgendwelchen Gründen aus.
Äquivalenzstörung: Katastrophen: wirtschafltlich, politisch, Natur.
Rechtsfolgen:
- Anpassung des Vertrages, § 313 Abs. 1 Hs. 2 BGB
- Dieser Anspruch steht der Vertragspartei zu, der eine Festhaltung an dem Vertrag unzumutbar geworden ist (logisch!!)
- Rücktritt vom Vertrag, § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB
- Subsidiär zur Anpassung des Vertrages. Der Rücktritt kann nur dann folgen, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Dieser muss durch Erklärung, § 349 BGB, gegenüber dem Vertragspartner folgen, wobei dann die Rechtsfolgen eines Rücktritts gem. § 346 ff. BGB ins Spiel kommen.