Schema: Rücktritt, § 323 BGB, im Überblick:
- Synallagmatischer Vertrag
- Nicht- oder Schlechtleistung
- Erfolgloser Fristablauf
- ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 II BGB
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Keine Ausschlussgründe
- Teilleistung, § 323 V Satz 1 BGB
- Schlechtleistung, § 323 I Satz 2 BGB
- Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 IV 1. Alt. BGB
- Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 VI 2. Alt. BGB
- Verjährung, § 218 I Satz 1 BGB
- Rechtsfolge
- §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
- Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung
- Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung
Schema: Rücktritt, § 323 BGB, im Detail:
- Synallagmatischer Vertrag
- Nicht- oder Schlechtleistung
- Erfolgloser Fristablauf
- ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 II BGB
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Keine Ausschlussgründe
- Teilleistung, § 323 V Satz 1 BGB; wenn kein Interesse an Teilleistung besteht.
- Schlechtleistung, § 323 I Satz 2 BGB; wenn Schlechtleistung (Pflichtverletzung) eine Bagatelle ist.
- Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 IV 1. Alt. BGB
- Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 VI 2. Alt. BGB
- Verjährung, § 218 I Satz 1 BGB; Leistungsanspruch ist verjährt und Schuldner erhebt Einrede zur Verjährung (wichtig!!!).
- Rechtsfolge
- §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
- Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung; die noch nicht erfüllten Leistungspflichten erlöschen.
- Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung; Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen.