Die Leistungskondiktion oder auch condictio indebiti (Latein) genannt, ist der erste Fall des § 812 BGB. Das genaue Zitat dieser Kondition ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Merke: § 812 BGB muss genau zitiert werden. Denn diese Norm hat 2 Absätze die jeweils etwas anderes bezwecken. Des weiteren hat der erste Absatz der Norm 2 Sätze, in denen 4 Verschiedene Rückgriff Konditionen vorhanden sind, also 4 Verschiedene Anspruchsgrundlagen die sich gegenseitig ausschließen.
Schema: Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Überblick:
- Etwas Erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
Schema: Conditio indebiti im Detail:
I. Etwas erlangt
Mit „etwas“ im Sinne der Leistungs-/Eingriffskondition gemäß § 812 Abs. 1 BGB wird jeder Vermögensvorteil bezeichnet. (Quelle: lexexakt)
Das „etwas“ kann z.B: der Besitz an einem Fahrrad sein.
Bei materiellen Gütern erhält die Person nicht den Gegenstand, sondern den Besitz und das Eigentum an dem konkreten Gegenstand. Das wird sehr oft Vergessen und ist dann schlicht juristisch Unpräzise, also Falsch.
II. Durch Leistung
Mit Leistung wird jede Zuwendung bezeichnet, die auf bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens gerichtet ist (= doppelte Finalität). (Quelle: lexexakt)
Dieses Merkmal unterscheiden die Erste Alt. im Satz 1 von der zweiten. Hier wird nochmal deutlich wieso man genau zitieren soll.
Mit der Definition ist schlicht gemeint, dass die Person die kondizieren will aufgrund einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit geleistet hat (zweckgerichtet) um damit das Vermögen des anderen Parts zu mehren (bewusst).
III. Ohne Rechtsgrund
Mit condictio indebiti (lat.) wird der Hauptfall der Leistungskondition bezeichnet, der Rückforderung etwas auf eine nicht bestehende Schuld Geleistetem. (Quelle: lexexakt)
Das sind alle Fälle in denen Schuld von Anfang an nicht bestand.
Z.B: Durch Anfechtung (str.) oder einer der hauptfälle im BGB AT: Die Minderjährigkeit (wenn die Eltern einen vom Minderjährigen geschlossen Vertrag weder genehmigen noch zustimmen).