Schema: Kündigungsschutzklage (Zulässigkeit)
Schema: Kündigungsschutzklage (Zulässigkeit)
- Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
- Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- Statthafte Klageart
- Feststellungsinteresse
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang?)
- Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
- Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO bzw. 29 ZPO bzw. § 48 Abs. 1a ArbGG
- Exkurs: Arten von Gerichtsständen: (Eselsbrücke: A.P.A.B., vgl. A.C.A.B.)
- Ausschließlich (geht immer vor!)
- Prorogation, § 38 ZPO
- Allgemein (Wahlrecht zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen, § 35 ZPO)
- Besonders
- Statthafte Klageart
- Gem. § 4 Satz 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage eine Feststellungsklage!
- Festellungsklage: § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO i.V.m. § 256 ZPO
- Feststellungsinteresse
- Festestellungsinteresse gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO i.V.m. § 256 ZPO
- Liegt immer vor, um sog. Präklusion aus §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu vermeiden: nach der Drei-Wochen-Frist gilt auch eine unwirksame Kündigung als wirksam!
- Parteifähigkeit
- §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 50 ZPO (vgl. § 1 BGB, § 13 GmbHG)
- Prozessfähigkeit
- §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 51 ZPO
- Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang?)
- Jedenfalls in der ersten Instanz besteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kein Anwaltszwang. Postulationsfähigkeit = Prozesshandlungen selbst vornehmen.
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