Schema: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Schema: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB, im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
        1. Objektiver Tatbestand
          1. Körperliche Misshandlung
            1. Kausal und objektiv zurechenbar
          2. Gesundheitsschädigung
            1. Kausal und objektiv zurechenbar
        2. Subjektiver Tatbestand
          1. Dolus eventualis ausreichend
      2. Eintritt der qualifizierenden Folge
        1. Tod
      3. Kausalität und 
      4. Spezifischer Gefahrenzusammenhang (wie objektive Zurechnung)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Wenigstens Fahrlässigkeit, § 18 StGB
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf
Schema: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB, im Detail:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
        1. Objektiver Tatbestand
          1. Körperliche Misshandlung
            1. Kausal und objektiv zurechenbar
          2. Gesundheitsschädigung
            1. Kausal und objektiv zurechenbar
        2. Subjektiver Tatbestand
          1. Dolus eventualis ausreichend
      2. Eintritt der qualifizierenden Folge
        1. Tod
      3. Kausalität und 
      4. Spezifischer Gefahrenzusammenhang (wie objektive Zurechnung)
        1. Auch genannt als “Unmittelbarkeitszusammenhang“.
        2. (P) Anknüpfung an spezifischem Gefahrenzusammenhang strittig.
          1. Nach der Letalitätslehre (alte Rechtsprechung) ist der Körperverletzungserfolg entscheidener Anknüpfungspunkt. Demnach richtet sich die Todesfolge nach der Schwere der Körperverletzung.
          2. Nach der neuen Rechtsprechung reicht ein spezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und dem Todeseintritt, sofern die Handlung den Todeseintritt unmittelbar bewirkt hat. Es wird somit auf dem Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und Tod verzichtet und der spezifische Gefahrenzusammenhang auf Grund der Handlung mit dem erhöhten Risiko der Todesfolge bejaht.
        3. (P) Unterbrechung des spezifischem Gefahrenzusammenhang
          1. Möglich wäre, dass die Todesfolge durch eine Flucht des Opfers eintrat. Umstritten ist, ob nun eine Unterbrechung durch das Opfer selbst vorliegt oder ausbleibt.
          2. Die Literatur sieht die Flucht des Opfers als eine Reaktion zum Erhalt des eigenen Lebens, als sogenannten elementarem Selbsterhaltungstrieb. Eine Unterbrechung wird daher verneint.
          3. Der BGH steht der Ansicht der Literatur ziemlich nahe, allerdings wird differenziert. Wird das Opfer durch das Verhalten des Täters in panikartige Angst gebracht, bei welchem das Opfer beispielsweise durch Flucht zu Tode kommt,  so wird eine Unterbrechung verneint. In allen anderen Fällen wird auf die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers abgestellt und eine Unterbrechung bejaht.
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Wenigstens Fahrlässigkeit, § 18 StGB
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf
      1. Subjektive (individuelle) Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit.
        1. Hier ist festzustellen, ob der Täter in der Lage war, die sorgfaltspflichtwidrige Handlung und die vorhersehbare Folge zu erkennen.
        2. Bei Tätern unter Einfluss von Alkohol oder Drogen könnte dies problematisch sein.

Minder schwerer Fall § 227 II StGB.


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