Schema: Fahrlässige Tötung, § 222 StGB, im Überblick:
- Tatbestand
- Tötungshandlung und Tötungserfolg
- Fahrlässiges Handeln
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Schema: Fahrlässige Tötung, § 222 StGB, im Detail:
- Tatbestand
- Tötungshandlung und Tötungserfolg
- Fahrlässiges Handeln
- Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf
Im Strafrecht gibt es zwei verschiedene Formen der Fahrlässigkeit: bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit.
Bewusste Fahrlässigkeit: Wenn eine Person eine strafbare Handlung begeht, aber hofft, das die widerrechtliche Folge nicht eintreten wird.
Unbewusste Fahrlässigkeit: Liegt vor, wenn eine Person eine strafbare Handlung begeht, es der Person aber gar nicht bewusst ist, obwohl sie aufgrund der Umstände, persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse dazu fähig gewesen wäre, dies zu erkennen.
Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz:
- Eventualvorsatz (na wenn schon…): Hier nimmt der Täter den Erfolg billigend in Kauf.
- Bewusste Fahrlässigkeit (wird schon gut gehen…): Hier vertraut der Täter darauf, das der Erfolg schon nicht eintreten wird.