Schema: Erfüllung, § 362 ff. BGB

Erstellt am 7. Juni 2015 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins
Schema: Erfüllung, § 362 ff. BGB, im Überblick:
  1. Empfänger
  2. Bewirken der geschuldeten Leistung
  3. Leistender
Schema: Erfüllung, § 362 ff. BGB, im Detail:
  1. Empfänger
    1. Gläubiger
    2. Empfangsbote bzw. Hilfsperson (oder Zahlstelle vom Gläubiger)
    3. Berechtigter Dritter
  2. Bewirken der geschuldeten Leistung
    1. Richtige Leistung, bei Erbringung einer anderen Leistung siehe § 364 I BGB (Annahme an Erfüllungs statt.)
    2. Von dem richtigen Schuldner, bei Leistung eines Dritten § 267 BGB.
    3. An den richtigen Gläubiger, bei Leistung an einen Dritten § 362 II BGB.
    4. Zur richtigen Zeit, § 271 I BGB (Fälligkeit).
    5. Am richtigen Ort, § 269 BGB (Leistungsort = Erfüllungsort).
  3. Leistender
    1. Schuldner
    2. Berechtigter Dritter
      1. Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Schuldners
      2. Fremdtilgungswille
      3. Beachte Ausschlussgrund nach § 267 II BGB.
  4. Rechtsfolge
    1. Das Schuldverhältnis (im engeren Sinne) zwischen Gläubiger und Schuldner erlischt nach § 362 I BGB. Der Anspruch ist erloschen.

“Bewirkt” im Sinne von § 362 BGB ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg gerade durch eine Leistungshandlung herbeigerufen wird.