Schema: Einrede des nicht erfüllten Vertrag, § 320 BGB, im Überblick:
- Synallagmatisches Vertragsverhältnis
- Gegenforderung wirksam und fällig
- Eigene Vertragstreue
- Nichterfüllung durch Vertragspartner
- Keine Ausschlussgründe
Schema: Einrede des nicht erfüllten Vertrag, § 320 BGB, im Detail:
- Synallagmatisches Vertragsverhältnis
- Die geschuldeten Leistungen müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen.
- Gegenforderung wirksam und fällig
- Die Gegenforderung muss wirksam und fällig nach § 271 BGB sein.
- Eigene Vertragstreue (ungeschriebene Voraussetzung)
- Wer sich auf § 320 BGB beruft, darf selbst nicht vertragsuntreu sein. Das wäre bei vorliegendem Schulder- bzw. Gläubigerverzug (Annahmeverzug) der Fall.
- Nichterfüllung durch Vertragspartner
- Die Leistung darf noch nicht erfüllt worden sein. Gründe sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch bei Teilleistungen darf die Gegenleistung ganz zurückgehalten werden. Beachtet aber die Einschränkungen bei Teilleistungen, § 320 II BGB.
- Keine Ausschlussgründe
- Ist der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet, so kann er von der Einrede keinen Gebrauch machen, § 320 I 1 a.E. BGB.
- Beispiel: “Zahlbar nach Erhalt der Ware” oder “Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung”.
- Treu und Glaube, § 242 BGB.
- Ist der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet, so kann er von der Einrede keinen Gebrauch machen, § 320 I 1 a.E. BGB.
Besonderheiten der Einrede des nicht erfüllten Vertrag
- Bereits bei Bestehen der Einredelage kommt es nicht zum Schuldnerverzug.
- Schuldner muss sich allerdings im Prozess auf die Einrede berufen (aufschiebende Einrede).
- Lex specialis zum Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB.
Schaue Dir noch das Schema zum Zurückbehaltungsrecht an