- Notstandslage
- Gefahr
- Gegenwärtig
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Gefahr von fremder Sache
- Notstandshandlung
- Zerstörung / Beschädigung
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement
- Gefahrabwendungswille
Grundgedanke: Rechtsgüter des Bedrohten überwiegem dem Interesse des Eigentümers an der Existenz seiner Sache.1
Der Defensivnotstand wird deswegen Defensiv i.S.d. § 228 BGB genannt, weil hier eine fremde Sache beschädigt wird, von der aber gleichzeitig auch die drohende Gefahr ausgeht.2
Vorrangig zu prüfen vor § 34 StGB sind der Defensivnotstand gem. § 228 BGB und der Aggressivnotstand gem. § 904 BGB.3
- Notstandslage
- Gefahr
- Gegenwärtig
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Gefahr von fremder Sache
- Notstandshandlung
- Zerstörung / Beschädigung
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement
- Gefahrabwendungswille
1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 9, Rn. 438.
2 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 238.
3 – Zieschang, (Fn. 2), Rn. 237.