Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Beteiligung an einer Schlägerei
      2. Von mehreren verübter Angriff
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Dolus eventualis ausreichend
  2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
    1. Folge (objektiver Tatbestand)
      1. Tod
      2. Schwere Körperverletzung
  3. Rechtswidrigkeit
    1. § 231 II StGB (lesen!)
  4. Schuld
Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, im Detail:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Beteiligung an einer Schlägerei
        1. (P) Psychische Mitwirkung ausreichend?
          1. Nach h.M. reicht eine Anwesenheit vollkommen aus. Eine aktive Mitwirkung (etwa Mitschlagen) ist nicht erforderlich.
          2. Gegenansicht verneint Mittäterschaft, stellt aber auf Beihilfe gem. § 27 StGB ab, da der Unrechtsgehalt einer passiven Mitwirkung auf keinen Fall der einer aktiven Mitwirkung entspricht.
      2. Von mehreren verübter Angriff
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Dolus eventualis ausreichend
  2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
    1. Folge (objektiver Tatbestand)
      1. Tod
      2. Schwere Körperverletzung
        1. (P) Zeitpunkt der Teilnahme
          1. Nach h.M. spielt der Zeitpunkt der Teilnahme keine Rolle. Grund für den § 231 StGB ist, um Schwierigkeiten der Beweislast zu vermeiden.
          2. Die Literatur hat hier zwei Konzeptionen:
            1. Tritt der Beteiligter nach dem Eintritt der schweren Körperverletzung bei, ist eine Strafbarkeit nach § 231 StGB abzulehnen. Es soll nur der haften, der auch zurechenbar das Risiko, welche sich dann verwirklicht hat, geschaffen hat.
            2. Sollte der genaue Zeitpunkt des Eintritt der schweren Körperverletzung nicht bekannt sein, so wird zugunsten des Beteiligten ausgelegt. D.h. nach dem Grundsatz “in dubio pro reo”.
  3. Rechtswidrigkeit
    1. § 231 II StGB (lesen!)
      1. Beispielsweise jemand, der zwar an der Schlägerei beteiligt ist, aber eher um den Konflikt zu schlichten als zu fördern.
  4. Schuld

§ 231 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die besondere Gefährlichkeit einer Schlägerei birgt häufig schwere Folgen für Leib und Leben. Des Weiteren lassen sich die Folgen, wie oben schon geschrieben, nicht immer konkret nachverfolgen.


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