Schema: Aufrechnung, § 387 ff. BGB im Überblick:
- Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
- Aufrechnungslage, § 387 BGB
- Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe Bild unten)
- Gleichartigkeit der Forderung
- Gegenforderung (Aufrechnenden)
- Hauptforderung (Aufrechnungsgegner)
- Keine Ausschlussgründe
- Gesetzliche Ausschlussgründe, §§ 390 ff. BGB
- § 390 BGB; Keine Aufrechnung bei einredebehafteter Forderung
- § 391 BGB; Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392 BGB; Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393 BGB; Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394 BGB; Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395 BGB; Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
- Gesetzliche Ausschlussgründe, §§ 390 ff. BGB
- Rechtsfolge, § 389 BGB
Schema: Aufrechnung, § 387 ff. BGB im Detail:
- Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
- Empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. muss beim Empfänger zugegangen sein. Die Aufrechnungserklärung darf außerdem keine Bedingungen enthalten, § 388 Satz 2 (Bedingung/ Zeitbestimmung).
- Aufrechnungslage, § 387 BGB
- Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe Bild, A gegen B, B möchte aufrechnen)
- Aufrechnende: Schuldner der Hauptforderung und Gläubiger der Gegenforderung
- Aufrechnungsgegner: Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung
- Ausnahme: § 406 BGB; Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- Gleichartigkeit der Forderung
- Es reicht, wenn die Forderungen ihrem Wesen nach gleich sind. Keine Konnexität (Verbindung) erforderlich, § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht).
- Gegenforderung (Aufrechnenden)
- Darf keine Einreden beinhalten, § 390 BGB. Gegenforderung muss wirksam und fällig sein, § 271 Abs. 1 BGB
- Ausnahme: § 215 BGB (lesen!); Es kann dennoch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht verjährt ist. Merke: Aufrechnung hat keine Frist. Plus, Aufrechnung hat eine rückwirkende Funktion, § 389 BGB.
- Darf keine Einreden beinhalten, § 390 BGB. Gegenforderung muss wirksam und fällig sein, § 271 Abs. 1 BGB
- Hauptforderung (Aufrechnungsgegner)
- Muss “lediglich” erfüllbar sein, im Zweifel sofort, § 271 Abs. 1 BGB.
- Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe Bild, A gegen B, B möchte aufrechnen)
- Keine Ausschlussgründe
- Gesetzliche Ausschlussgründe, §§ 390 ff. BGB
- § 390 BGB; Keine Aufrechnung bei einredebehafteter Forderung (siehe oben: Gegenforderung).
- § 391 BGB; Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte.
- § 392 BGB; Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung.
- § 393 BGB; Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung.
- Klausurrelevant: V hat aus Eifersucht den K geschlagen. Dadurch hat K einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB. V hat gegen K eine Forderung mit dem gleichen Betrag aus einem Mietvertrag. K könnte gegen V aufrechnen, V aber nicht gegen K.
- § 394 BGB; Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung (siehe §§ 850 ff. ZPO).
- § 395 BGB; Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
- Vereinbarte Ausschlussgründe
- Bei Vorliegen einer AGB beachten: § 309 Nr. 3 BGB (Aufrechnungsverbot).
- Unzulässigkeit nach Treu und Glauben, § 242 BGB
- Gesetzliche Ausschlussgründe, §§ 390 ff. BGB
- Rechtsfolge (Verrechnung), § 389 BGB
- Sobald eine Aufrechnung statt gefunden hat, erlöschen somit beide Forderungen, § 389 BGB.
- Eingetrene Folgen wie Verzug, Verzugszinsen entfallen.