Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

Schema: Aufrechnung, § 387 ff. BGB im Überblick:
  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
  2. Aufrechnungslage, § 387 BGB
    1. Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe Bild unten)
    2. Gleichartigkeit der Forderung
    3. Gegenforderung (Aufrechnenden)
    4. Hauptforderung (Aufrechnungsgegner)
  3. Keine Ausschlussgründe
    1. Gesetzliche Ausschlussgründe, §§ 390 ff. BGB
      1. § 390 BGB; Keine Aufrechnung bei einredebehafteter Forderung
      2. § 391 BGB; Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
      3. § 392 BGB; Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
      4. § 393 BGB; Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
      5. § 394 BGB; Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
      6. § 395 BGB; Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
  4. Rechtsfolge, § 389 BGB
Schema: Aufrechnung, § 387 ff. BGB im Detail:

Aufrechnung - Gegenseitigkeit der Forderungen

  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
    1. Empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. muss beim Empfänger zugegangen sein. Die Aufrechnungserklärung darf außerdem keine Bedingungen enthalten, § 388 Satz 2 (Bedingung/ Zeitbestimmung).
  2. Aufrechnungslage, § 387 BGB
    1. Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe Bild, A gegen B, B möchte aufrechnen)
      1. AufrechnendeSchuldner der Hauptforderung und Gläubiger der Gegenforderung
      2. Aufrechnungsgegner: Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung
      3. Ausnahme: § 406 BGB; Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
    2. Gleichartigkeit der Forderung
      1. Es reicht, wenn die Forderungen ihrem Wesen nach gleich sind. Keine Konnexität (Verbindung) erforderlich, § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht).
    3. Gegenforderung (Aufrechnenden)
      1. Darf keine Einreden beinhalten, § 390 BGB. Gegenforderung muss wirksam und fällig sein, § 271 Abs. 1 BGB
        1. Ausnahme: § 215 BGB (lesen!); Es kann dennoch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht verjährt ist. Merke: Aufrechnung hat keine Frist. Plus, Aufrechnung hat eine rückwirkende Funktion, § 389 BGB.
    4. Hauptforderung (Aufrechnungsgegner)
      1. Muss “lediglich” erfüllbar sein, im Zweifel sofort, § 271 Abs. 1 BGB.
  3. Keine Ausschlussgründe
    1. Gesetzliche Ausschlussgründe, §§ 390 ff. BGB
      1. § 390 BGB; Keine Aufrechnung bei einredebehafteter Forderung (siehe oben: Gegenforderung).
      2. § 391 BGB; Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte.
      3. § 392 BGB; Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung.
      4. § 393 BGB; Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung.
        1. Klausurrelevant: V hat aus Eifersucht den K geschlagen. Dadurch hat K einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB. V hat gegen K eine Forderung mit dem gleichen Betrag aus einem Mietvertrag. K könnte gegen V aufrechnen, V aber nicht gegen K.
      5. § 394 BGB; Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung (siehe §§ 850 ff. ZPO).
      6. § 395 BGB; Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
    2. Vereinbarte Ausschlussgründe
      1. Bei Vorliegen einer AGB beachten: § 309 Nr. 3 BGB (Aufrechnungsverbot).
    3. Unzulässigkeit nach Treu und Glauben, § 242 BGB
  4. Rechtsfolge (Verrechnung), § 389 BGB
    1. Sobald eine Aufrechnung statt gefunden hat, erlöschen somit beide Forderungen, § 389 BGB.
    2. Eingetrene Folgen wie Verzug, Verzugszinsen entfallen.

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