Schema: Abtretung (Zession), §§ 398 ff. BGB im Überblick:
- Bestehen einer Forderung des Zedenten
- Voraussetzung einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB
- Einigung zwischen Zedenten und Zessionar
- Wirksamkeit
- Bestimmtheit
- Grundsätzlich formfrei, Ausnahme: § 1154 BGB; Abtretung der Forderung
- Berechtigung des Zedenten
- Keine Ausschlussgründe
- § 399 1. Alt. BGB
- § 399 2. Alt. BGB
- Ausnahme: § 354a HGB
- Einigung zwischen Zedenten und Zessionar
- Rechtsfolgen
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Schema: Abtretung (Zession), §§ 398 ff. BGB im Detail:
- Bestehen einer Forderung des Zedenten
- Voraussetzung einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB
- Einigung zwischen Zedenten und Zessionar
- Wirksamkeit, insbesondere keine Wirksamkeitshindernisse, z.B.:
- § 134 BGB; Gesetzliches Verbot
- § 138 BGB; Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- Bestimmtheit
- Grundsätzlich formlos, Ausnahme: § 1154 BGB; Abtretung der Forderung
- Wirksamkeit, insbesondere keine Wirksamkeitshindernisse, z.B.:
- Berechtigung des Zedenten
- Hier muss geprüft werden, ob die abzutretende Forderung (1) entstanden und (2) nicht erloschen ist.
- Der Zedent ist Berechtigter der abzutretenden Forderung!
- Keine Ausschlussgründe
- § 399 1. Alt. BGB; keine Abtretung, wenn eine Inhaltsänderung erforderlich ist.
- § 399 2. Alt. BGB; keine Abtretung, wenn mit Schuldner vorher vereinbart.
- Ausnahme: § 354a HGB
- Einigung zwischen Zedenten und Zessionar
- Rechtsfolgen:
- Zessionar wird (Neuer-) Gläubiger der abgetretenen Forderung. Beachte § 401 BGB; Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- Zedent bleibt als Altgläubiger Vertragspartner, daher Erklärungsgegner bei z.B. Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen, Einreden aus § 320 BGB.
Merke: Nur bestehende Forderungen können abgetreten werden: “Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet” (Niemand kann mehr Rechte abtreten, als er selbst hat.).