Schema: § 7 StVG (Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung)

  1. Anspruchsgegner ist Halter
  2. Rechtsgutverletzung
  3. Bei Betrieb des KfZ
  4. Kein Ausschluss
  5. Rechtsfolge
  1. Anspruchsgegner ist Halter
    • Halter ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug oder den Anhänger ausübt und für eigene Rechnung gebraucht.1

  2. Rechtsgutverletzung
    • Gleiche Prüfung wie bei § 823 Abs. 1 BGB. Es muss also ein Schaden an einer Person oder an einer Sache vorliegen. Umfasst wird also auch der berechtigte Besitz. Reiner Vermögensschaden wird, wie bei § 823 Abs. 1 BGB, nicht erfasst.2

  3. Bei Betrieb des KfZ
    1. Betrieb
    2. „Bei“ Betrieb
  4. Kein Ausschluss
    1. Höhere Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG
    2. Unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG
    3. Schwarzfahrten gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG
    4. Ausschluss gem. §§ 8, 8a StVG
    5. Verwirkung gem. § 15 StVG (Anzeigepflicht)
  5. Rechtsfolge
    1. Umfang gem. §§ 10 ff. StVG
      1. Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) gem. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Satz 2 StVG
    2. Haftungsgrenze gem. § 12 StVG
I. Anspruchsgegner ist Halter

Beachte die Legaldefinition des Kfz in § 1 Abs. 2 StVG. Wesentlich an der Eigenschaft des Halters ist, dass es sich um ein reales Element handelt, nicht um ein rechtliches. D.h. der Halter eines Kfz oder Anhängers muss nicht Eigentümer sein. Das Gleiche gilt bei der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB.3 Gleichzeitig bedeutet das, dass mehrere Personen Halter eines Kfz oder Anhängers sein können, indem sie die tatsächliche Sachherrschaft erlangen.4

III. Bei Betrieb des KfZ
1. Betrieb

h.M.: Nach der verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, sofern es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in irgendeiner verkehrsbeeinflussender Art und Weise ruht.5

a.A.: Nach der maschinentechnischen Auffassung ist ein KfZ in Betrieb, solange sein Motor eingeschaltet ist und das Kfz sich infolgedessen bewegt.6

2. „Bei“ Betrieb – Kausalität

Durch das Wort „bei“ wird deutlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kfz (oder Anhängers) und dem Schadensereignis erforderlich ist.7 Notwendig ist, dass das Schadensereignis durch das Kfz selbst oder durch eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs durch das Kfz entstanden ist. Insofern muss es sich dabei um eine betriebsspezifische Gefahr des Fahrzeugs als Verkehrsobjekt handeln.8

IV. Kein Ausschluss
1. Höhere Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG

Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein außergewöhnliches, von außen durch Naturgewalt entstehendes Ereignis handelt, welches unvorhersehbar ist oder durch Handlungen von Dritten hervorgerufen wurde.9

2. Unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG

Ein weiterer Ausschlussgrund ist das sog. unabwendbare Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Maßstab richtet sich insofern an den sog. Idealfahrer. Dieser müsste darlegen können, dass er äußerst sorgfältig und geistesgegenwärtig den Umständen nach gehandelt hat und der Unfall trotz dessen nicht unvermeidbar gewesen wäre.10

3. Schwarzfahrten gem.  § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG

Bei Schwarzfahrten gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG entfällt ebenfalls die Halterhaftung. Eine Schwarzfahrt liegt vor, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG.

Eine Ausnahme davon wird angenommen, wenn der Halter des Kfz die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglich hat gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG.


1 – BGH NJW, 1997, 660; Wandt, Gesetzliche Schulverhältnisse, 6. Auflage 2014, § 21, Rn. 8.
2 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 10.
3 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 8.
4 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 9.
5 – Vgl. BGH NJW 1975, 1886; Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 12.
6 – Supra.
7 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 13.
8 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 14.
9 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 16.
10 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 20.


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