Scheidung nach iranischem Recht in Deutschland mit dem Anspruch auf „Talaq“

Erstellt am 2. Juli 2013 von Stscherer

© Zerényi / pixelio.de

Viele interessante Informationen rund ums Scheidungsrecht findet man auf dem Blog

https://www.online-scheidung-deutschland.de

Dort berichtet der Kollege Rechtsanwalt Christian Kieppe z.B. über die  Scheidung nach iranischem Recht in Deutschland mit dem Anspruch auf „Talaq“:

“Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Hamm hat mit Beschluss am 07.05.2013 entschieden, dass eine Ehefrau nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des „Talaq“ (sinngemäß: „Ich verstoße Dich.“/„Ich will geschieden werden.“)geschieden werden kann

Die 23 Jahre alte Iranerin und der 31 Jahre alte Iraner hatten im Jahre 2009 in Karadj/Iran nach islamischem Recht geheiratet. Die Heiratsurkunde der beiden enthält eine „Vollmacht“, die es der Frau erlauben, die Scheidung zu beantragen und Bedingungen, wie sie die Scheidung beantragen muss. Das Ehepaar hat eine Tochter, die 2012 geboren wurde und seit April 2011 lebte die kleine Familie in Essen. Im Herbst 2011 trennte sich das Ehepaar und im Juni 2012 beantragte die Frau die Scheidung, welche im November 2012 vom Amtsgericht Essen ausgesprochen wurde.

Der Ehemann erhob Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Scheidungsbeschluss, diese wies der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm allerdings zurück. Die Begründung war, dass der Scheidungsantrag nach materiellem iranischem Scheidungsrecht zu beurteilen sei, da die Eheleute dieses Recht bei ihrer Heirat im Iran vereinbart hätten. Aufgrund der Heiratsurkunde sei auch die Frau zum Ausspruch des „Talaq“ berechtigt und davon habe sie nun Gebrauch gemacht.

Zudem lägen auch die in der Scheidungsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vor. So habe der Ehemann seiner Frau während des Zusammenlebens mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Seiner Ehefrau sei außerdem das weitere Eheleben nicht zuzumuten, weil sich der Mann ihr gegenüber schlecht benommen und schlecht verhalten habe. Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtfertigten den Schluss, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/03_06_20131/index.php“

Ein Besuch des Blogs lohnt sich!

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