„Der jetzige Gesetzentwurf bietet für die Unternehmen der Säge- und Holzindustrie keine Anreize, Geld in die Stromproduktion aus Biomasse
Das neue Gesetz unterstützt nach Ansicht des BSHD eher die großen Energieversorger, anstatt die für eine Energiewende notwendigen dezentralen Versorgungsstrukturen. Im Erfahrungsbericht zum EEG des Bundesumweltministeriums gibt es Rechenbeispiele für ausgesuchte Anlagen, die die Problematik der neuen Vergütungsstruktur aufzeigen: So wird beispielsweise eine Anlage mit einer elektrischen Kapazität von einem Megawatt, die mit Waldrestholz befeuert wird, nach altem EEG mit bis zu 17,79 Cent pro Kilowattstunde vergütet. Nach dem neuen Gesetz schrumpft diese Vergütung um mehr als drei Cent, auf 14,45 Cent pro Kilowattstunde. Aber gerade diese Anlagengröße entspricht dem Potenzial typischer Sägewerksbetriebe. Der BSHD fordert: Rinde
Aktuell produziert die Säge- und Holzindustrie in nur 85 Biomassekraftwerken EEG-Strom aus fester Biomasse, für die es sonst in der Regel keine Verwendungsmöglichkeiten gibt. Doch bereits nach dem alten EEG von 2009 war die Investitionsneigung der Sägeindustrie trotz weiterer Potenziale verhalten. Ein Grund dafür war die unklare Vergütung von Rinde. Dabei ist der Einsatz von Sägewerksrinde für die Stromproduktion in Biomassekraftwerken ökologisch vorteilhaft. Der energetische Rohstoff fällt während der Holzverarbeitung als Reststoff an und ist somit vor Ort
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„Der besonderen Bedeutung der Stromerzeugung aus fester Biomasse wird aber der vorliegende Gesetzentwurf nicht gerecht“, kritisiert der BSHD-Präsident.
„Wir begrüßen es, dass die Holztrocknung
Am stärksten betroffen sind genau jene Biomassekraftwerke in der Säge- und Holzindustrie, für die es das größte Investitionspotential gibt – allen voran Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Böltz betont: „Die Holzindustrie hat geradezu ideale Voraussetzungen für die Stromproduktion aus Biomasse. Im Rahmen
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„Für Altanlagen sollte daher in der Gesetzesbegründung nochmal deutlich gemacht werden, dass die Aufnahme der Rinde in die Einsatzstoffvergütungsklassen keine inhaltliche Änderung darstellt und bereits in der Vergangenheit herkunftsunabhängig im EEG erfasst war“, so Böltz. „Und wir fordern, dass das Ausschließlichkeitsprinzip für Altanlagen gemäß der Regelungen im neuen EEG umgesetzt wird.“