Rückruf aus dem Urlaub des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in der Regel nicht möglich

Bei der Deutschen Bahn wird derzeit geprüft, ob ein Rückruf der Mitarbeiter aus dem Erholungsurlaub, um das Chaos am Bahnhof in Mainz zu beseitigen, möglich ist. Angeblich soll der Bahnchef selbst Mitarbeiter angerufen und darum gebeten haben, ob diese nicht vorzeitig aus dem Urlaub zurückkommen können.

 

Rein rechtlich kann der Arbeitgeber natürlich darum bitten, machen muss dies der Arbeitnehmer im Normalfall aber nicht. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Möglichkeit den gewährten Urlaub bis zum letzten Tag auszunutzen. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubes ist es gerade, eine Erholung zu gewährleisten. Ein Rückruf nach Belieben durch den Arbeitgeber steht dem ( Erholungszweck) entgegen.

 

Es wird diskutiert, ob in Notfällen ( Existenz des Betriebes ist in konkreter Gefahr) ein Rückruf rechtlich zulässig ist. Ein solcher Notfall ist aber der absolute Ausnahmefall und liegt in der Praxis so gut wie nie vor.

 

Diesbezüglich verweise ich auf meinen Artikel „Ist ein Rückruf aus dem Urlaub zulässig?“.

 

Anwalt A. Martin



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