“Rücknahme der Kündigung” – wie kann der Arbeitnehmer reagieren?

“Rücknahme der Kündigung” – wie kann der Arbeitnehmer reagieren?

Viele Arbeitnehmer staunen nicht schlecht, wenn statt des Angebotes auf  Abfindung nach Erhebung der Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber die Kündigung - ohne Gegenwehr – “zurücknimmt”. Obwohl es eigentlich das formale Ziel jeder Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, stellen nicht wenige “verwunderte Arbeitnehmer” nach der “Kündigungsrücknahme” die Frage, ob der Arbeitgeber dies denn darf? Die Antwort ist einfach: Der Arbeitgeber kann natürlich dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten.

Abfindung als eigentliches Ziel der Kündigungsschutzklage

Für viele Arbeitnehmer ist das eigentliche Ziel der Kündigungsschutzklage der Erhalt einer Abfindung. Viele wollen nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten, der ihnen die Zusammenarbeit aufgekündigt hat. Um so erstaunter sind die Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt; man hat doch schon mit der Zahlung einer Abfindung gerechnet. Für den Arbeitgeber kann dies durchaus Sinn machen, denn warum soll er einen aussichtslosen Prozess vor dem Arbeitsgericht führen. Bevor er den Prozess verliert und Kosten produziert, nimmt er die Kündigung zurück. Dies kostet ihn gar nichts!

Reaktion des Arbeitnehmers

Viele Anwälte reagieren auf die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber mit “Schulterzucken”.”Damit ist der Prozess zu Ende; Sie haben ja das, was Sie wollten!”

Dies ist so nicht richtig! Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 1982 entschieden, dass in der Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht bereits die Annahme des Angebots des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt (BAG, 19.08.1982, EZA § 9 zu KSchG Nr. 14).

Der Arbeitnehmer muss also nicht den Rechtsstreit für erledigt erklären oder gar die Auffassung des Arbeitsgerichtes teilen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage nun entfallen sei.

Der Arbeitnehmer kann auf die Rücknahme der Kündigung (dies ist eigentlich das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) auch anders reagieren und zwar mit Stellung eines Auflösungsantrages. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag nicht ins Blaue hinein stellen kann, sondern er braucht hierfür einen Auflösungsgrund, also einen Grund, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin



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