River-Rafting beim Geschäftsausflug

Wir planen ein River-Rafting mit den Teilnehmern eines Geschäftsausflugs. Was passiert bei einem Unfall? Muss sich die Firma für den Anlass speziell versichern oder sind die Risiken des River-Raftings durch die berufliche Unfallversicherung und die normale Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt?

Wenn Sie sich auf Längsschläuchen eines mehr oder weniger stabilen Gummiboots sitzend auf reissenden Flüssen durch gefährliche Schluchten hindurchschleusen lassen, sind damit zahlreiche, für den Laien nicht voraussehbare Gefahren verbunden. In der Schweiz gelten im Bereich von sogenannten Risikoaktivitäten, wozu auch das River-Rafting ab einer bestimmten Schwierigkeitsstufe gehört, seit 1. Januar 2014 einschneidende Vorschriften für gewerbsmässige Anbieter von Risikoaktivitäten (Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten mit dazugehörender Verordnung).

Beizug eines professionellen Anbieters

Es empfiehlt sich daher, für solche Events einen professionellen Anbieter beizuziehen, der die nötigen Massnahmen treffen kann, die erfahrungsgemäss erforderlich und nach dem Stand der Technik möglich sind, um Leben und Gesundheit der TeilnehmerInnen nicht zu gefährden. Dieser Fachmann ist auch in der Lage, Sie über die besonderen Gefahren aufzuklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sind. Der professionelle Anbieter muss im Besitz einer Bewilligung für die Durchführung des Risiko-Events sein und sich über den Abschluss einer diesbezüglichen Berufshaftpflichtversicherung ausweisen (Informationspflicht) oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherstellung verfügen. Unabhängig davon wird bei einem Unfall mit Personenschäden die Unfallversicherung prüfen, ob die konkrete Aktivität noch als «normales» Unfallrisiko zu bezeichnen oder ob die vorgenommene Fahrt als ein Wagnis einzustufen ist, bei dem sie berechtigt ist, eine Kürzung der Leistungen vorzunehmen. Bei bereits abgeschlossenen privaten Unfallversicherungen muss abgeklärt werden, ob die geplante Risikosportart mitversichert ist, allenfalls muss die Police angepasst werden. Eine Rückfrage beim Unfallversicherer ist zu empfehlen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV

 


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