Unsere Mandantin ließ sich Brustimplantate implantieren. Jedoch wurden diese nicht lege artis eingesetzt, da diese vor den Brustmuskeln implantiert wurden. Bei der Konstitution unserer Mandantin hätten jedoch diese hinter den Brustmuskenl implantiert werden müssen.
Aufgrund dieser falschen Operationstechnik entstand ein sog. “Rippling” an beiden Brüsten. Darunter versteht man die sichtbare und fühlbare Faltenbildung von Brustimplantaten.
Wir werden nun sämtliche Behandlungsunterlagen des Gegners und der Nachbehandler einholen und anschließend ein Gutachten erstellen lassen.