Richterlicher Hinweis auf Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage im ersten Kammertermin – Befangenheitsantrag berechtigt?

Vorab:

Ob eine Entscheidung nach Lage der Akten vor dem Arbeitsgericht bereits im ersten Kammertermin gestellt werden kann, ist umstritten.

Das Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom 7.3.2017, 25 Ca 5337/16) hat den Stand der aktuellen Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst:

  • dafür: ArbG Stuttgart 05.12.2013 – 5 Ca 5903/13 – mwN; LAG Berlin 03.02.1997 – 9 Sa 133/96 -; Hessisches LAG 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99 -; ArbG Köln 08.03.2013 – 2 Ca 4314/12 – und 02.09.2011 – 2 Ca 2969/11 -; Schwab/Weth-Korinth, 4. Aufl. § 59 ArbGG Rn. 53; Natter/Gross-Rieker ArbGG § 55ArbGG Rn. 9; Gravenhorst, jurisPR-ArbR 31/2011, Anm. 6
  • dagegen: Hessisches LAG 10.11.2015 – 15 Sa 476/15 -; LAG Hamm 04.03.2011 – 18 Sa 907/19 -; Hessisches LAG 05.11.2010 – 3 Sa 602/10 -; LAG Bremen 25.06.2003 – 2 Sa 67/03 -; GMP-Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 17; ErfK/Koch 16. Aufl.§ 55 ArbGG Rn. 4

Folgender Sachverhalt lag dem obigen Beschluss zu Grunde:

Die Klägerin ist 46 Jahre alt und beim Arbeitgeber seit dem 01.08.1990 beschäftigt. Die Klägerin war als Mitarbeiterin im Lager eingesetzt. Ihr monatliches Gehalt beträgt 2.302,00 Euro.

Die Arbeitgeberin/ die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2016 ordentlich zum 31.03.2017. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin/ Klägerin am 25.08.2016 Kündigungsschutzklage.

Am 27.09.2016 fand die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. Die Sach- und Rechtslage wurde zwischen den Parteien erörtert; es gab aber keine gütliche Einigung.

Das Gericht gab den Parteien für die Begründung / und Erwiderung zur Klage entsprechende Schriftsatzfristen und belehrte über die Folgen der Verspätung.

Die Beklagte begründete die streitgegenständliche Kündigung innerhalb der Frist mit 22-seitigem Schriftsatz vom 04.11.2016.

Die Klägerin reichte keinen weiteren Schriftsatz mehr ein (was sehr ungewöhnlich und nachteilig ist, denn damit waren ein Großteil des Vortrags der . Es ging auch kein weiterer Begründungsschriftsatz der Klägerin bis zum Kammertermin (der einmal verschoben wurde) beim Arbeitsgericht ein.

Im Kammertermin passierte (Zitat aus der Entscheidung des Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 7.3.2017, 25 Ca 5337/16):

Zum Kammertermin am 14.02.2017 erschienen die Klägerin mit der Klägervertreterin und für die Beklagte deren anwaltlicher Vertreter. Nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Parteien scheiterte, erklärte die Klägervertreterin, dass sie für die Klägerin keine Anträge stellen werde. Die ständige Vorsitzende wies darauf hin, dass die Beklagte einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und auf eine Entscheidung nach Aktenlage stellen könne. Dieser Hinweis ist Anlass des Befangenheitsantrags. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und stellte einen Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage. Die Sitzung wurde mit dem Hinweis geschlossen, dass eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages ergehen werde.

….

Noch vor Verkündung einer Entscheidung am Ende des Sitzungstages ging per Telefax das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ständige Vorsitzende ein. Am Ende des Sitzungstages erging keine Entscheidung. Mit Verfügung vom 23.02.2017 bestimmte die Vertreterin der Ka. 25 einen Verkündungstermin auf den 23.03.2017.

Das Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 7.3.2017, 25 Ca 5337/16 wies den Antrag auf Befangenheit zurück und führte dazu aus:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unbegründet.
…..

Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Vorsitzenden zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabes kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Es muss also die Befürchtung bestehen, dass der abgelehnte Richter in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falles sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles und allein nach Recht und Gesetz entscheidet. Unter Befangenheit ist danach ein Zustand zu verstehen, der eine vollkommen gerechte und von jeder falschen Rücksicht freie Entscheidung zur Sache beeinträchtigt (BAG 06.08.1997 – 4 AZR 789/95 (A) -).

Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob auch vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen genügend objektive, d. h. nicht nur in der Einbildung der Partei wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu erzeugen (BAG 06.08.1997 – 4 AZR 789/95 (A) -).

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Ablehnungsgesuch als unbegründet. Der im Kammertermin am 14.02.2017 erteilte Hinweis der ständigen Vorsitzenden, dass die Beklagte einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (§ 330 ZPO) oder auf Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a iVm. § 251a ZPO) stellen könne, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Hinweis ist von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt.

Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche (Sach- und Prozess-)Anträge stellen.

§ 139 ZPO dient der Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Gewährleistung eines fairen Verfahrensablaufs sowie der Erzielung eines richtigen Prozessergebnisses. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist dem Richter gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auferlegt, sachdienliche Anträge anzuregen. Danach hat der Richter aber nicht erst dann einzugreifen, wenn die zur Entscheidung gestellten Anträge unklar oder unbestimmt sind. Bei der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO wegen sachdienlicher Anträge geht es darum, den bereits in den Prozess eingeführten und auf diese Weise angedeuteten Willen der Parteien in eine prozessual zulässige Form zu bringen, so dass er als Antrag berücksichtigt werden kann. Davon ausgehend kann das Gericht unter Umständen verpflichtet sein, einen neuen Klageantrag oder Hilfsantrag oder eine Widerklage anzuregen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel deutet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist (vgl. MüKoZPO/Fritsche ZPO § 139 Rn. 25 ff., beck-online).

Die Anwendung des § 139 ZPO begründet keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 42 Rn. 26).

Dies ist erst der Fall, wenn der Richter bei der Erfüllung seiner Hinweispflichten in unsachlicher Weise die eine Partei bevorzugen und die andere benachteiligen würde. Denn dann würde er die Pflicht zur Neutralität verletzen. Das ist nach der Gesetzesbegründung der Fall, wenn das Gericht durch Fragen oder Hinweise die Einführung neuer Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge anregt, die in dem streitigen Vorbringen der Parteien nicht wenigstens andeutungsweise bereits eine Grundlage haben oder etwa im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre im Ansatz vorgetragen sind. Die Grenze ist überschritten, wenn das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs nicht mehr gewahrt sind. Das Gericht ist daher gehindert, die Einbringung neuer selbstständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 146 ZPO), weiterer Klagegründe, die Ausübung von Gestaltungsrechten und von Leistungsverweigerungsrechten anzuregen (MüKoZPO/Fritsche ZPO § 139 Rn. 7 f., beck-online).

Das Gericht darf in Anwendung des § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO in einer Säumnissituationen auch auf die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage hinweisen.

Ist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Gerichts entscheidungsreif und liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage gem. § 331a iVm. § 251a ZPO vor, ist ein Hinweis des Gerichts auf den Antrag gem. § 331a ZPO bzw. dessen Anregung von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt.

….

Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass die ständige Vorsitzende im Kammertermin am 14.02.2017 auch auf die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage hinwies. Es handelt sich um eine von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckte prozessleitende und -fördernde Maßnahme.

Die Klägerin war im Kammertermin am 14.02.2017 wegen Nichtverhandelns säumig (§ 333 ZPO). In dieser Prozesslage war der von der ständigen Vorsitzenden erteilte Hinweis auf die in Betracht kommenden Anträge von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt. Die ständige Vorsitzende war gehalten, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, die der konkreten Prozesssituation gerecht werden. Wegen der Säumnis der Klägerin kam neben dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (§ 330 ZPO) auch ein Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a iVm. § 251a ZPO) in Betracht. Hierauf wurde lediglich hingewiesen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus dem Ablehnungsgesuch und der dienstlichen Stellungnahme der ständigen Vorsitzenden. Darin liegt weder eine Bevorzugung der Beklagten noch eine Benachteiligung der Klägerin.

Anmerkung:

Dies kann man aber auch anders sehen. Das Gericht hat hier letztendlich einen Hinweis auf mögliche Anträge gegeben, was wohl etwas mehr ist als auf sachdienliche Anträge hinzuweisen. Wenn das Gericht meint, dass es unbefungen ist und trotzdem auf alle möglichen Anträge hinweisen darf, die die Klägerin bei Säumnis der Beklagten stellen darf, ist dies nicht überzeugend. Auch allein der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteil hätte sachdienlich sein können.

Anders wäre es, wenn die Klägerin das Gericht um Hinweis gebeten hätte, ob – der Sachverhalt/ der Rechtsstreit – nach Auffassung des Gerichts hinreichend aufgeklärt ist – dann hätte das Gericht hierzu Ausführungen machen können. Der Hintergrund des Hinweises des Gerichts ist der, dass bei einer Entscheidung nach Lage der Akten nur noch die Berufung als Rechtsmittel möglich ist, während beim Versäumnisurteil – nach Einlegung des Einspruchs- der Rechtsstreit fortzusetzen ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –



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