Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die deutsche Praxis bestätigt, der zufolge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wird, ob ein Arbeitnehmer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. (Siehe Pressemitteilung des EGMR.)
Dies führt dazu, dass man – entgegen der Bestimmung des Grundgesetzes (Art. 136 (3) WRV), dass niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren – ausgerechnet seinem Arbeitgeber diese Information liefern muss.
Die Argumentation der fünf Richter (zwei der sieben Richter äußerten eine abweichende Meinung) ist meines Erachtens nicht haltbar. Eigentlich müsste für jeden einsehbar sein, dass die deutsche Praxis verfassungswidrig ist:
Menschenrechte vs. Kircheninteressen
In der Pressmitteilung heißt es zur Urteilsbegründung:
Im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Gerichtshof zunächst, dass die Verpflichtung Herrn Wasmuths, die Behörden über seine Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu informieren, einen Eingriff in sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben. Der Gerichtshof zeigte sich aber überzeugt, dass dieser Eingriff nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war, wie die deutschen Gerichte übereinstimmend befunden hatten. Ferner verfolgte der Eingriff den legitimen Zweck, das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu gewährleisten. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig war. [Hervorhebung von mir.]
Ich wundere mich zunächst darüber, dass offenbar die Einschränkung von Menschenrechten schon aufgrund einfacher Interessen einer Organisation (nämlich der Kirche) zulässig sein soll. Ich hätte erwartet, dass Menschenrechte lediglich durch die Menschenrechte anderer eingeschränkt werden können. (Niemand wird unter der Berufung auf sein Menschenrecht anderen schaden dürfen, und die Gesellschaft hat natürlich das Recht, Verstöße z.B. durch Freiheitsentzug zu ahnden, was einen Eingriff in das Freiheitsrecht darstellt.)
Demgegenüber werden die Menschenrechte untergraben, wenn ein Staat wie Deutschland einfach per Gesetz konkurrierende „Rechte“ wie hier zugunsten der Kirchen erfinden kann. Was – es geht mir hierbei nur um das Prinzip – wenn der Gesetzgeber den Kirchen das Recht gäbe, Nichtmitglieder zu foltern, zu töten und ihren Besitz einzuziehen? (Abwegig, ich weiß – trotzdem war dies jahrhundertelang Praxis.) Menschenrechte sind doch aus ihrem Wesen heraus zunächst einmal Abwehrrechte, auch und gerade gegen den Staat, bzw. gegen die Mehrheit.
Von daher erscheint es mir bereits verfehlt, sich überhaupt auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzulassen, da es lediglich um ein den Menschenrechten nachgeordnetes Recht der Kirchen handelt, (in Deutschland) Steuern erheben zu dürfen.
- siehe hier – Linkumweg erforderlich, da ich nicht auf die FAZ verlinke ↩