Dieser Beitrag soll dir als tabellarischer Überblick über die Grundnormen des BGB und der entsprechenden Sondernormen im HGB dienen. Das Verhältnis ist ähnlich zu Regel-Ausnahmefällen, jedoch nicht bei allen so (z.B. beim Zurückbehaltungsrecht).
Solltest Du vergessen, wo genau sich die Sondernorm zur konkreten Regelnorm befindet, merke dir, dass sich die Sondernormen „nur“ zwischen § 346 HGB und § 377 HGB befinden kann. Im Suchfeld rechts über der Tabelle kann nach Schlagwörtern gefiltert werden.
Ausschluss der Abtretung durch Vereinbarung,
§ 399 Alt. 2 BGB.Abtretung trotz Abrede möglich, § 354a HGB.
Auslegung §§ 133, 157 BGB.Auslegung § 346 HGB.
Einrede der Vorausklage, § 771 BGB.Ausgeschlossen gem. § 349 HGB.
Formerfordernis:
- Bürgschaft: § 766 BGB
- Schuldanerkenntnis: § 781 BGB
- Schuldversprechen: § 780 BGBFormerfordernis entfällt gem. § 350 HGB.
Gattungsschuld, § 243 Abs. 1 BGB.Gattungsschuld, § 360 HGB.
Gesetzlicher Zinsatz, § 246 BGB.§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Gewährleistungsrechte gem. §§ 434 ff. BGB.Ausschluss bzw. Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB.
Guter Glaube erstreckt sich nur auf die Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB.Guter Glaube erweitert sich auch auf die Verfügungsberechtigung, § 366 Abs. 1 HGB.
Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 BGB.Herabsetzung ausgeschlossen, § 348 HGB.
Leistungszeit (Fälligkeit), § 271 BGB.Leistungszeit, §§ 358, 359 HGB.
Rechtsfolge des Gläubigerverzugs (Annahmeverzug), § 300 ff. BGB.Zusätzliche Rechtsfolgen nach dem HGB gem. §§ 373, 374 HGB.
- Hinterlegung
- Öffentliche Versteigerung
Schweigen entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Wirkung (rechtliches Nullum).Schweigen auf ein Angebot gilt als Annahme,
§ 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Vgl. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS).
Verschulden, § 276 BGB.Verschulden, § 347 HGB.
Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB.
Höhe nach Basiszinsatz, § 247 BGB.
Kein Zinseszins, § 289 BGB.
Wegfall der Verzinsung, § 301 BGB.Zusätzlich Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB.
Höhe der Zinsen: § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Kein Zinseszins, § 353 Satz 2 HGB.
Zurückbehaltungsrecht (ZBR), § 273 BGB.Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB.
Für manche könnte es unter anderem auch helfen, die Sondernormen nummerisch zu sortieren und aufzuteilen. Unten ist ein Beispiel für eine Karteikarte:
340er Bereich:
- § 346 HGB
- § 347 HGB
- § 348 HGB
- § 349 HGB
350er Bereich:
- § 350 HGB
- § 352 HGB
- § 353 HGB
- § 354a HGB
- §§ 358, 359 HGB
360er Bereich:
- § 360 HGB
- § 362 HGB
- § 366 HGB
- § 369 HGB
370er Bereich:
- §§ 373, 374 HGB
- § 377 HGB
Wir hoffen, dass diese Übersicht für dich hilfreich ist. Gerne kannst Du uns in den Kommentaren Hinweise zu weiteren Regel- und Sondernormen mitteilen.