Der Bundestag beschloss nun eine Reform der Insolvenzanfechtung. Dies soll für Arbeitnehmer mehr Schutz von gezahlten Arbeitslöhnen im Insolvenzfall gewährleisten.
Insolvenzanfechtung gezahlter Löhne
Nach der jetzigen Rechtslage war es dem Insolvenzverwalter möglich Lohn von Arbeitnehmer, die zuvor im Insolvenzbetrieb weitergearbeitet haben durch sog. Vorsatzanfechtung zurückzufordern. War nämlich der Lohn durch den Arbeitgeber verspätet ausgezahlt worden, so konnte der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Insolvenzverfahren nachträglich zurückgefordert werden.
Vorsatzanfechung nach § 133 Insolvenzordnung
Für sog. Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung (InsO), die sogar zehn Jahre zurückreichen kann, ist erforderlich, dass der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz den Lohn gezahlt hat und der Arbeitnehmer Kenntnis davon hatte. Ob ein Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz (Gläubigerbenachteiligung) gehandelt hat und ein Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann dabei meist nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein wichtiges Indiz ist dabei die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Diese soll wohl dann schon vorliegen, wenn zuvor schleppenden oder verspäteten Gehaltszahlungen vorgelegen haben. Der Arbeitnehmer hätte aufgrund der verspäteten Lohnzahlung davon ausgehen können, dass der Betrieb in Schwierigkeiten ist, so die Argumentation. Dies hat nach früherer Rechtsprechung des BAG schon für die Vorsatzanfechtung ausgereicht.
neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorsatzanfechtung
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12) die Vorsatzanfechtung dann später weiter dahingehend eingeschränkt, dass die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht schon dann zu bejahen seien, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin überprüft werden, so das BAG. Trotzdem besteht bis heute hier eine hohe Unsicherheit auf Arbeitnehmerseite. Der Arbeitnehmer, der seinen Betrieb auch in „schwierigen Zeiten“ unterstützen will, ist sich hier der Rückforderung des Lohnes weiterhin ausgesetzt.
Insolvenzverwalter kann u.U. Lohn zurückfordern
Der Insolvenzverwalter konnte – sofern die Voraussetzungen vorlagen – die Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer anfechten und so den Lohn zurückfordern, obwohl der Arbeitnehmer ja dafür gearbeitet hat. Dieses Ergebnis ist nicht hinnehmbar. Dies erkannte nun – nach Jahren – auch der Gesetzgeber.
Gesetzesänderung durch den Bundestag
Der Deutsche Bundestag hat nun nach langen Verhandlungen eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Mit dem Gesetz werden unter anderem Arbeitseinkommen künftig vor Rückforderungen im Insolvenzfall (Vorsatzanfechtung) geschützt. Die Vorsatzanfechtung mit der Folge der Rückzahlung Arbeitseinkommen soll danach nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus soll die Zahlung des Arbeitseinkommens durch den Arbeitgeber generell als Bargeschäft gesetzlich gewertet werden, so dass ein Zugriff im Insolvenzverfahren auf den Lohn nicht mehr möglich ist.
Anmerkung:
Die Reform ist zu begrüßen. Der Arbeitnehmer darf nicht für sein Weiterarbeiten im Betrieb „bestraft“ werden-
Rechtsanwalt Andreas Martin