RedTube-Abmahnungen – Parallelen zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes?

© flown  / pixelio.de

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Mit Abmahnungen und der Abwehr solcher hat ein Anwalt regelmässig zu tun. Aber der derzeit aktuelle Fall der Massenabmahnungen gegen angebliche Nutzer des Internet-Streaming-Angebots Redtube haben schon eine andere Qualität.

Dabei tun sich ganz erhebliche Parallelen auf zu einem Fall, den der Bundesgerichtshof vor nicht allzu langer Zeit entschieden hat (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=66178&pos=0&anz=1).

Dort war ein Volljurist wegen versuchter Nötigung aufgrund anwaltlicher Mahnschreiben an Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten verurteilt worden.

Der dortige Angeklagte hatte  als “Inkassoanwalt”  mehrere Entwürfe für Mahnschreiben gefertigt; dass er dabei Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der angeblich zugrundeliegenden Forderung hatte, konnten die Gerichte nicht feststellen.

Die nach den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, so der BGH in seiner Presseerklärung (Klick) weiter, dass der Angeklagte die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft habe. Tatsächlich wurden allerdings die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.

Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder “Kündigungen” seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die erstinstanzliche Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB) bewertet.

Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.

Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt. Der BGH bestätigte diese Entscheidung des LG Essen (Urteil vom 13. Dezember 2012 – 59 KLs 1/12) und ergänzte: Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Fasst man dies zusammen, kommt man zu sehr geringen Anforderungen an die Strafbarkeit:

1. Objektiv unberechtigtes anwaltliches Mahnschreiben mit Androhung der Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

2. Interne Absprache, nach der Fruchtlosigkeit des Mahnschreibens keine weiteren Schritte zu unternehmen.

Keine Tatbestandsvoraussetzung ist das Wissen um die fehlende Berechtigung.

Und da sind wir dann bei den Kollegen, die massenhaft Mahnschreiben versandt haben. Inzwischen bestehen nicht nur bei der kölner Justiz, die den Zugang zu den IP-Adressen eröffnet hatte, massive Zweifel an der objektiven Rechtfertigung der Ansprüche. Sollten sich diese Zweifel bestätigen, dann haben wir schon einmal ein objektiv unberechtigtes Abmahnschreiben, und dies in einer Grössenordnung von geschätzt 20.000facher Ausfertigung.

Stellt sich weiterhin die Frage, welche Sanktionen in dem Schreiben angedroht worden sind, denn sollte dort nur von zivilrechtlichen Sanktionen bei Nichtzahlung der Fall sein und keine drohende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erwähnt werden, könnte dies ein Schlupfloch zur Straflosigkeit sein. Allerdings muss man natürlich bedenken, dass es hier nicht um die angeblich fehlerhafte Nutzung eines Gewinnspielservice geht, sondern um das angebliche Anschauen von Porno-Clips im Internet – etwas, was bei sehr vielen Adressaten zu massiven negativen Eingriffen in ihr Privatleben führen kann, wenn es öffentlich wird. Wenn der BGH in seiner Entscheidung also ausdrücklich von Verwerflichkeit und der Verletzung von Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens spricht, dann wird zu klären sind, ob die Androhung eines öffentlichen Zivilprozesses wegen des Konsums von Porno-Clips ähnlich bedrohlich im Auge des Empfängers der Abmahnung ist wie die Androhung eines staatsanwaltschaftlichen Betrugsverfahrens.

Stellt sich abschliessend die Frage, welche internen Absprachen die Kollegen mit ihren Auftraggebern hinsichtlich der weiteren Verfolgung von angeblichen Ansprüchen getroffen haben. Und dabei wird es spannend, wenn die Anwälte jetzt gegen die Betroffenen keine Verfahren führen – dann könnte es durchaus so sein, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Anwälte gar keine Zivilklagen führen wollten, womit den Abmahnanwälten grösseres Ungemach ins Haus stehen könnte, als sie wohl am Anfang in der Aussicht auf munter sprudelnde Einnahmen vermutet haben.

Photo: www.pixelio.de


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