Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, können nicht unerhebliche Anwaltskosten entstehen.
Änderungen der Gewährung von Prozesskosenhilfe (auch im Arbeitsrecht) ab dem Jahr 2014
Da im Jahr 2014 sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ändern und damit eine Verschlechterung für den klagenden Antragsteller zu erwarten ist, ist es durchaus von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Arbeitsrecht abdeckt.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Die Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt dann, sofern ein Rechtsschutzfall vorliegt, die Kosten des Verfahrens. Über Probleme, die es geben kann, zum Beispiel bei Kündigung durch den Arbeitgeber, hatte ich bereits berichtet. Bei den Kosten des Verfahrens fallen die Anwaltskosten am meisten ins Gewicht. Gerade in Kündigungsrechtsstreitigkeiten können diese Kosten erheblich sein. dabei ist auch zu beachten, da sich solche Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen hinziehen können.
Eintritt der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung
Eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen.
Wartezeit abgelaufen
Zunächst ist zu beachten, dass die Wartezeit für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung abgelaufen ist. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit gibt es nicht, obwohl hier manchmal gerade durch Werbung im Internet der Eindruck erweckt wird.
Versicherungsfall eingetreten
Weiter muss ein Versicherungsfall eingetreten sein. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung oder eine Abmahnung ausspricht. Möchte sich der Arbeitnehmer einfach nur – ohne Versicherungsfall, also ohne konkreten Anlass – beraten lassen, dann tritt die Versicherung hierfür in der Regel nicht ein.
Prämie gezahlt
Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer sich selbst auch vertragstreu verhalten und die Versicherung, also die Premiere, bezahlt haben.
Erfolgsaussichten müssen vorliegen
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass für den vorliegenden Rechtsschutzfall auch Erfolgsaussichten bestehen. Erfolgsaussichten heißt nicht, dass der Erfolg Sicherheit eintreten muss. Diese liegen in der Regel auch schon dann vor, wenn das Ergebnis des Prozesses zum Beispiel von einer Beweisaufnahme abhängig ist. Der Rechtschutzversicherer kann, sofern er Meinung ist, dass keine Erfolgssichten vorliegen, die Erteilung der Deckungszusage verweigern. In der Praxis kommt dies selten vor. Im Arbeitsrecht ist dies aber durchaus denkbar, da häufig Ansprüche aufgrund kurzer Ausschlussfristen verfallen und dann in der Regel nicht mehr durchsetzbar sind (Ausnahme z.B. Schadensersatzanspruch wegen fehlendem Hinweis nach dem Nachweisgesetz).
Denkbar ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Beispiel aufgrund tatsächlicher Voraussetzungen die Erfolgsaussichten verneint mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Du hinaus auch denkbar, dass die Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten sieht, der rechtlich – ihrer Meinung nach – kein Anspruch besteht.
Die Rechtsschutzversicherung muss die Ablehnung begründen und auch darauf hinweisen, dass ein Schiedsverfahren zur Klärung möglich ist.
§ 128 Vertragsversicherungsgesetz
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Problematisch kann allerdings sein, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung von Ausschlussfristen oder Klagefristen – sofort handeln muss und keine Zeit hat auf den Ausgang des Gutachterverfahrens zu warten. der Arbeitnehmer müsste dann zunächst selbst den Prozess finanzieren (mangels Gerichtskostenvorschusspflicht wären dies dann allerdings nur Vorschüsse auf die zu erwartenden Anwaltskosten).
Wie oben bereits ausgeführt, kommt es in der Praxis allerdings nicht besonders häufig vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckenzusage wegen fehlender Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit verweigern.
RA A. Martin