Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung

Erstellt am 22. Oktober 2010 von Raberlin

Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung

Der Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, wird in der Regel vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich mit seinem arbeitsrechtlichen Problem beschäftigen soll, den Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung melden und um Deckungszusage bitten.

Wann ein Versicherungsfall bei einer betriebsbedingten Kündigung und bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegt, hatte ich ja schon thematisiert. Nun stellt sich die Frage, wann kann der Arbeitnehmer die Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers bei einer krankheitsbedingten Kündigung bekommen?

krankheitsbedingte/ personenbedingte Kündigung und Rechtsschutzzusage im Arbeitsrecht

Bei der betriebsbedingten Kündigung reicht die Androhung mit der Kündigung als Rechtsschutzfall nicht aus; der Arbeitgeber muss erst kündigen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist dies anders; es reicht schon das Behaupten des Rechtsverstoßes des Arbeitnehmers und das Drohen mit der Kündigung.

Bei der krankeitsbedingten Kündigung tritt der Versicherungsfall und damit der Eintritt der Rechtsschutzversicherung auch erst mit der Kündigung ein.

Rechtsanwalt Berlin – Arbeitsrecht Marzahn-Hellersdorf