Selbst ich als Juristin bin nicht sicher, ob es als Störung der Geschäftsgrundlage zu werten ist, wenn das Bundesverfassungsgericht das bayerische Rauchverbot auch für Kneipen anwendbar hält, deren nahezu einziger Sinn und Zweck darin besteht, ihren Gästen das Ziehen an Wasserpfeifen zu ermöglichen. Die obersten Richter anerkannten zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers – immerhin eines der Grundrechte! – , befanden diesen allerdings als hinnehmbar. Mit dieser Begründung wies der Erste Senats den Eilantrag des Besitzers einer Shisha-Bar ab. Der wird seine Räucherkammer nun wohl schließen – oder kochen lernen müssen.