Prüfung der verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung!

Erstellt am 23. November 2010 von Raberlin

Prüfung der verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung!

Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf eine Kündigung des Arbeitgebers Anwendung findet, dann prüft der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, ob tatsächlich die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) vorliegen. Dabei geht der Anwalt in einer bestimmten Reihenfolge vor, um die einzelnen Voraussetzungen der Kündigung abzuschätzen.

Prüfung der betriebsbedingten Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung prüft man in der Regel in 4 Stufen prüfen:

  • Anlass
  • anderer freier Arbeitsplatz
  • soziale Auswahl
  • Interessenabwägung

Die personenbedingte Kündigung kann man in 3 Stufen prüfen:

  • Störung
  • Prognose
  • Interessenabwägung

Die verhaltensbedingte Kündigung prüft man in 2 Stunfen:

  • Pflichtverletzung
  • Interessenabwägung

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin